Urteil: DSGVO-Verstöße sind abmahnfähig

Aktuelles – OLG Stuttgart bejaht Abmahnfähigkeit von DSGVO-Verstößen

Ein neues Urteil des OLG Stuttgart bejaht die Abmahnbarkeit von Verstößen gegen die DSGVO durch Wettbewerbsvereine

Das OLG Stuttgart bejahte in seinem jüngsten Urteil (2 U 257/19) vom 27.02.2020 die Abmahnfähigkeit von Verstößen gegen die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Mitbewerber können Verstöße gegen die DSGVO nicht nach Vorschriften der europäischen Datenschutz-Grundverordnung abmahnen. Allerdings dürfen die Mitgliedstaaten abweichende Vorschriften verabschieden. Ein derartiges Regelwerk liegt nach der Auffassung einiger Juristen und partiell auch Gerichtsurteile bereits Form des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor.

Ein Verstoß gegen eine sog. Marktverhaltensnorm, welcher für eine Abmahnung nach UWG erforderlich ist, soll dann vorliegen, wenn Unternehmen die datenschutzrechtlichen Informationspflichten nach Art. 12 ff. DSGVO im Rahmen der Datenschutzerklärung nicht erfüllen. Bei den Informationspflichten handelt es sich nach Auffassung der Richter somit um Marktverhaltensnomen.

Das Gericht stellte in seinem Urteil allerdings klar, dass Verstöße gegen die DSGVO, hier in Form einer datenschutzrechtlich nicht konformen Datenschutzerklärung einer Website, lediglich von Wettbewerbsvereinen mit einer ausreichenden Anzahl an Mitglieder abgemahnt werden kann. Darüber hinaus müssen laut dem Urteil die jeweiligen Unternehmen auch eine Ähnlichkeit der Dienstleistungen bzw. Produkte im Vergleich zum von der jeweiligen Abmahnung betroffenen Unternehmen aufweisen.

Andere Gerichte, wie das OLG Hamburg, hatten in der Vergangenheit bereits ähnlich entschieden, während andere Gerichte, wie z.B. das LG Bochum, eine gegenteilige Auffassung vertraten und die Abmahnbarkeit von DSGVO-Verstößen verneinten. 

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