Besonderheiten im Datenschutz in Münster
In jedem Bundesland gilt die Datenschutz-Grundverordnung, dennoch gibt es einige Besonderheiten auf Länderebene. Für die Besonderheiten ist es sehr sinnvoll auf einen externen Datenschutzbeauftragten aus Münster zurückgreifen zu können, der zwischen Ihrem Unternehmen und der Landesbeauftragten für den Datenschutz in Nordrhein-Westfalen vermittelt und die Probleme löst. Erfahren Sie mehr über uns.
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Nordrhein-Westfalen
Wenn Ihr Unternehmen den Hauptsitz in Münster sowie allen anderen Orten in Nordrhein-Westfalen besitzt, dann ist Helga Block Ihre Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.
Helga Block ist seit dem 1. Oktober 2015 Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit. Helga Block wurde 1954 in Münster geboren und studierte dort Rechtswissenschaften. Erfahren Sie hier mehr über die Aufsichtsbehörde und Frau Helga Block.
Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit aus Düsseldorf stellt verschiedene Services für die verantwortlichen Unternehmen in Münster zur Verfügung um zum Beispiel gemäß Art. 37 Abs. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten zu veröffentlichen und diese Daten der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
Datenschutz Muster in Münster
Darüber hinaus stellt die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Unternehmen in Münster zahlreiche Muster zur Verfügung, um eine grundsätzliche Orientierung im Datenschutz zu erhalten. Nachfolgend listen wir Ihnen einen Auszug der Muster auf:
Datenschutz Fragebogen der Aufsichtsbehörde in Münster
Das LDI hat ebenfalls einen Fragenkatalog für Unternehmen in Münster und Umgebung für den Datenschutz veröffentlicht. Im Folgenden zeigen wir Ihnen einen Auszug der Fragen, welche von Unternehmen beantwortet werden müssen:
1. Haben Sie sich als Geschäftsleitung schon mit den neuen Anforderungen der DS-GVO und des BDSG (neu) befasst? Kennen Sie insbesondere die neuen Regelungen:
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- zur Rechenschaftspflicht über die Einhaltung der Grundsätze der Datenverarbeitung
(Art. 5 Absatz 2 DS-GVO)?
- zu den Informationspflichten gegenüber den Betroffenen, deren Daten Sie verarbeiten (Art. 12 – 14 DS-GVO)?
- zu den Rechten der Betroffenen auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO)?
- zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen bei der Datenverarbeitung
(Art. 25, 32 DS-GVO)?
- zur Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 DS-GVO)?
- zur Meldung von Datenschutzverstößen (Art. 33 DS-GVO)?
2. Wer ist in Ihrem Unternehmen neben der Geschäftsleitung für Datenschutzthemen zuständig? Haben Sie einen Datenschutzbeauftragten bestellt (Art. 37 DS-GVO, § 38 BDSG neu)?
3. Wurden Ihre Beschäftigen über die neuen Datenschutzregelungen informiert und/oder geschult?
4. Haben Sie alle Ihre Geschäftsabläufe, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, in ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten aufgenommen (Art. 30 DS-GVO)? Denken Sie hierbei insbesondere an die:
- Verarbeitung von Kundendaten
- Verarbeitung von Beschäftigtendaten
- Verarbeitung von Daten von Kindern
- Verarbeitung von Daten für Dritte als Auftragsverarbeiter
5. Wird dieses Verzeichnis regelmäßig aktualisiert? Wer ist hierfür in Ihrem Unternehmen zuständig?