Konflikt: Anwalt als Datenschutzbeauftragter

Die Gratwanderung zwischen Recht und Datenschutz: Ein Anwalt als Datenschutzbeauftragter

Datenschutz und Datensicherheit sind in der digitalen Welt zu einem zentralen Thema geworden und nicht mehr wegzudenken. Unternehmen verarbeiten oft große Mengen an personenbezogenen Daten, was zu Konflikten und zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen kann. Die Beschäftigung des Anwalts oder der Anwältin als Datenschutzbeauftragte*n kann jedoch verschiedene Probleme mit sich bringen.

Interessenkonflikt Anwalt als DSB

Als Anwalt, der gleichzeitig als Datenschutzbeauftragter tätig ist, befindet man sich im Konflikt zwischen der Gewährleistung rechtlicher Interessen und dem Schutz personenbezogener Daten.

Anwält*innen vertritt die Interessen seiner Mandanten und Mandantinnen vor Gericht und berät sie in rechtlichen Angelegenheiten. Dabei erlangt er zwangsläufig Kenntnis von sensiblen Informationen. Anwält*innen müssen die strengen Vorgaben des Berufsgeheimnisses wahren und sicherstellen, dass die Daten seiner oder ihrer Mandant*innen vertraulich behandelt werden.

Genau diese Daten müssen vom Datenschutzbeauftragten geschützt und gesichert werden. Als Datenschutzbeauftragte*r ist man dazu verpflichtet die Datenschutzgesetze einzuhalten und so die Daten vor unbefugten Zugriffen zu schützen. Gemäß Art. 38 DSGVO muss „Der Datenschutzbeauftragte darf bei der Ausübung seiner Aufgaben dem Grundsatz der Integrität und Unabhängigkeit unterliegen und darf keine anderen Aufgaben und Pflichten wahrnehmen, die zu einem Interessenkonflikt führen könnten.“.

Hier kann ein Spannungsverhältnis zwischen dem Recht auf Privatsphäre und dem Recht auf rechtliche Vertretung entstehen. Die anwaltliche Verpflichtung, die Interessen des Mandanten oder der Mandantin zu schützen und zu verteidigen einerseits und die datenschutzrechtliche Gewährleistung einer rechtskonformen Verarbeitung der personenbezogenen Daten andererseits.

An dieser Stelle entsteht ein Konflikt um die notwendige Unabhängigkeit als Datenschutzbeauftragte*r. Die Frage wirft nicht nur ethische Probleme auf und kann auch die Glaubwürdigkeit der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte*r beeinträchtigen, sondern kann auch bußgeldlich relevant werden.

Wichtig ist daher eine klare Trennung der beiden Rollen und ein umfassendes Verständnis für die jeweiligen Pflichten und Verantwortlichkeiten. Zudem sollte eine transparente Kommunikation mit den Mandant*innen und Kund*innen stattfinden, damit jederzeit klar ist, ob gerade in der Rolle als Datenschutzbeauftragte*r oder Anwält*in agiert wird.

Interessenkonflikte können außerdem entstehen, wenn der Datenschutzbeauftragte noch andere Aufgaben im Unternehmen oder in anderen Unternehmen erfüllt. Entscheidend ist daher die Dokumentation aller Tätigkeiten.

Steuerliche Probleme, wenn Anwälte als DSB fungieren

Doch auch aus einer finanziellen Perspektive ist der erläuterte Konflikt beachtenswert. In seinem Urteil vom 14. Januar 2020 verurteilte der Bundesfinanzhof einen Anwalt zur Nachzahlung von Gewerbesteuer. Neben seiner anwaltlichen Tätigkeit fungierte der Angeklagte für mehr als 30 Unternehmen als externer Datenschutzbeauftragter. Mit dieser Tätigkeit erwirtschaftete er im Jahr 2010 einen Gewinn von mehr als 150.000 €.

Das Finanzamt forderte von dem Anwalt die Zahlung der Gewerbesteuer für seine Aktivitäten als Datenschutzbeauftragter. Dagegen klagte er – und verlor.

Der Bundesfinanzhof hat festgestellt, dass die Tätigkeit des DSB keine freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit im Sinne des EStG ist. Somit unterfällt man als Datenschutzbeauftragter, auch wenn man zugleich Anwalt ist, der Gewerbesteuerpflicht.

Insbesondere können die Aktivität als Datenschutzbeauftragter nicht wie die anwaltliche Tätigkeit abgerechnet werden, da an diese weniger hohe Anforderungen gestellt werden als an die als Anwalt.

Für die Praxis bedeutet dies, dass Rechnungen genau nach der Tätigkeit kategorisiert werden müssen, damit nachvollziehbar ist, welche Gewerbesteuer gezahlt werden muss. Zudem müssen Unternehmen, die Anwälte als externe DSB bestellt haben, ihre Datenschutzbeauftragten auf diesen Umstand hinweisen.

Fazit

Die Doppelfunktion als Anwalt und Datenschutzbeauftragter ist zweifellos anspruchsvoll und erfordert eine Balance der beiden Tätigkeiten durch klare Kommunikation, Transparenz und eine gründliche Analyse der rechtlichen Gegebenheiten. Die Bundesrechtsanwaltskammer betont jedoch, dass die auf die anwaltliche Tätigkeit bezogenen Grundsätze dem oder der Datenschutzbeauftragten nicht entgegenstehen.

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