Wann besteht ein Schadensersatzanspruch aus der DSGVO?

Neues Urteil vom EuGH

Der EuGH zeigt in seinem Urteil vom 04.05.2023 auf, dass für einen Schadensersatzanspruch aus der DSGVO drei kumulative Voraussetzungen gegeben sein müssen. Zum einen muss ein Verstoß gegen die DSGVO vorliegen. Daraus resultierend muss ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden sein. Zudem muss ein Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Verstoß bestehen. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass nicht jeder Verstoß gegen die DSGVO einen Schadensersatz begründet. Hierbei unterscheidet sich der Schadensersatzanspruch aus der DSGVO stark von den anderen Rechtsbehelfen, für die in den meisten Fällen das Vorliegen eines Schadens nicht gegeben sein muss.

Darüber hinaus stellt der EuGH fest, dass der Schadensersatzanspruch nicht auf eine gewisse Erheblichkeit des Schadens beschränkt ist. Der EuGH führt dazu aus, dass eine derartige Beschränkung dem weiten Verständnis des Schadensbegriffs entgegenstünde und eine Erheblichkeitsschwelle die Kohärenz der Regelungen, die durch die DSGVO eingeführt wurden, beeinträchtige. Des Weiteren führt der EuGH aus, dass die DSGVO keine Regelungen bezüglich der Bemessung des Schadensersatzes festlegt. Somit sei dies Aufgabe der Mitgliedstaaten, Kriterien für die Bemessung des Umfangs aufzustellen.

In erster Instanz wurde einem österreichischen Bürger ein Schadensersatzanspruch zugesprochen. Das Landesgericht Wien war der Auffassung, dass die Österreichische Post gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen habe, weil sie unrechtmäßig personenbezogene Daten verarbeitete, um politische Affinitäten der Bürgerinnen und Bürger aufzuzeigen. Mit Hilfe eines Algorithmus definierte die Österreichische Post anhand sozialer und demografischer Merkmale „Zielgruppenadressen“. Aus den so gesammelten Daten eine hohe Affinität eines Bürgers zu einer bestimmten österreichischen politischen Partei abgeleitet werden. Der Bürger behauptete, dass er durch diese Zuschreibung einen Vertrauensverlust sowie ein Gefühl der Bloßstellung erfahren habe.

In zweiter Instanz legte die Österreichische Post Berufung ein, woraufhin der Oberste Gerichtshof (OGH) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mehrere Fragen zur Auslegung der DSGVO vorlag.

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