Deutsche Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen EU-Recht

Gemäß des, am 20.09.2022 durch den Europäischen Gerichtshof, erlassenen Urteils verstößt das verdachtsunabhängige Speichern von Telefon- und Internetverbindungsdaten (z.B. Rufnummern sowie IP-Adressen) von Bürgerinnen und Bürgern zur Weitergabe an bzw. für den Zugriff von Behörden gegen das Europarecht. 

Im Mittelpunkt der Überprüfung des EuGH steht somit die anlasslose Speicherung von Kundendaten durch Internetprovider oder Telekommunikationsanbieter. Diese Datenverarbeitung wurde bis dato durch das – in Deutschland gültige – Telekommunikationsgesetz (TKG) legitimiert, in dem eine unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung eines Großteils der Verkehrs- und Standortdaten der Endnutzer für eine Dauer von mehreren Wochen als rechtmäßig erklärt wurde. Legitimation fand die Verarbeitung dabei insbesondere auf der Grundlage der Verfolgung und Aufklärung schwerer Straftaten oder der Abwehr einer konkreten Gefahr für die nationale Sicherheit. Der EuGH bestätigte nun jedoch, dass die im TKG geregelte Vorratsdatenspeicherung verschiedenste Eingriffe in die Grundrechte der Betroffenen darstelle und stets eines konkreten Anlasses und der gesonderten Rechtfertigung des Einzelfalls bedürfe. Vor allem die Gewährung tiefer Einblicke in die Privatsphäre des Einzelnen sei hier unzulässig. Eine Ausnahme bildet lediglich die Annahme einer akuten Bedrohung der nationalen Sicherheit, wobei der Begriff der “Sicherheit” einer sehr engen Definition unterworfen wird. Mithin wird der Tag des Urteilsspruchs häufig als “ein guter Tag für die Menschenrechte” betitelt.

Durch das Urteil stellt es sich nun als unumgänglich dar, hinsichtlich einer Neuregelung, eine gemeinsame Linie zu finden. Dies dürfte sich jedoch nicht einfach gestalten, da derzeit unterschiedlichste Meinungen der Parteien Deutschlands in Bezug auf die Vorratsdatenspeicherung, deren Vor- sowie Nachteile, kursieren.

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