Datenschutz verstehen – Videoüberwachung und Datenschutz
Die Videoüberwachung wird immer öfter in Unternehmen eingesetzt. Gesetzlich sind jedoch keine konkreten Vorgaben gegeben; ob sie zulässig ist, muss im Einzelfall entschieden werden.
Bis zum 25. Mai 2018 waren die gesetzlichen Voraussetzungen noch im BDSG geregelt. Leider gibt es keine konkrete Neu-Regelung in der Datenschutz-Grundverordnung.
Sie war nur in diesen Fällen zulässig: Bei Wahrnehmung des Hausrechts (wenn Gefahr besteht, z.B. Einbruch), bei Wahrnehmung berechtigter Interessen für bestimmte Zwecke oder zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, jedoch nur wenn es auch erforderlich war und nicht andere Maßnahmen einsetzbar wären.
Das Thema Videoüberwachung kann viel Konfliktpotential beinhalten, denn es treffen zwei unterschiedliche Personengruppen aufeinander: Kunde, Arbeitnehmer und Dienstleister jeweils mit Ihren Persönlichkeitsrechten und dem Unternehmer, welcher über ein Eigentumsrecht verfügt, welches er bestmöglich zu schützen versucht.
Aus diesem Grund sollte der Unternehmer datenschutzrechtlich konform aufgestellt sein, um bei der Videoüberwachung gewährleisten zu können, dass nicht nur sein Eigentum gesichert wird, sondern auch die Rechte der Betroffenen geschützt werden. Was passieren kann, wenn die Einhaltung der DSGVO versagt wurde, zeigt sich am Beispiel von notebooksbilliger.de, doch dazu später mehr.
Inhalt
- Was hat sich gesetzlich in der DSGVO geändert?
- Wann darf die Videoüberwachung eingesetzt werden?
- Videoüberwachung & Datenschutz – Darauf sollte man achten
- Auftragsverarbeitung bei der Videoüberwachung
- Speicherdauer Videoüberwachung
- Besteht eine Hinweispflicht auf Videoüberwachung?
- Muster Hinweisschild Videoüberwachung
- Hohe Bußgelder bei Verstößen gegen den Datenschutz bei Videoüberwachung
- Betriebsrat Videoüberwachung: Wer hat Mitspracherecht?
- Muster Betriebsvereinbarung Videoüberwachung
- Fazit zur Videoüberwachung & Datenschutz
- FAQ
Was hat sich gesetzlich in der DSGVO geändert?
Auch in der Datenschutz-Grundverordnung findet sich keine ausdrückliche Regelung zur Videoüberwachung. Einzig § 4 BDSG NEU bietet eine konkrete Rechtsgrundlage für die rechtlich zulässige Nutzung der Videoüberwachung:
Aufgrund des Anwendungsvorrangs für die DSGVO ist aktuell jedoch nicht sicher, ob § 4 BDSG NEU abschließend ausreicht.
Als optionale Rechtsgrundlage kommt deshalb zunächst nur Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO in Betracht, der als zentrale Vorschrift die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten abschließend regelt. Eine Überwachung ist dann zugelassen, wenn sie “zur Wahrung berechtigter Interessen des Überwachten erforderlich ist und die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Personen nicht überwiegen”. Seit der Einführung der DSGVO am 25.05.2018, welche das BDSG damit praktisch verdrängte, ist dieses maßgebend bei allen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Das BDSG wirkt nur ergänzend. Die Videoüberwachung wird zwar nicht explizit genannt, allerdings ist die eben benannte Rechtsgrundlage aussagekräftig genug, dass Videoüberwachung trotz fehlender expliziter Nennung von der DSGVO inbegriffen ist.
Hinweis: Die Überwachung ist nur datenschutzkonform, solange keine dazugehörigen Tonaufnahmen aufgenommen werden. Ein Verstoß führt zu hohen Bußgeldern oder sogar zu einer Freiheitsstrafe. Dies ergibt sich aus § 201 Strafgesetzbuch (StGB), da hierdurch die Vertraulichkeit des Wortes verletzt wird.
Wenn mit der Videoüberwachung in Ihrer Spedition nur notwendige und zulässige Bereiche aufgezeichneten werden, die betroffenen Personen korrekt informiert worden sind und die gesammelten Daten vor unbefugter Nutzung geschützt worden sind – dann müssen Sie die Verarbeitung “nur noch” datenschutzkonform dokumentieren.
Hierfür wird ein Löschkonzept entwickelt, die Verarbeitung gemäß Artikel 30 DSGVO erfasst und das Risko inkl. Bewertung innerhalb der Datenschutz-Folgenabschätzung festgehalten.
Wann darf die Videoüberwachung eingesetzt werden?
Unternehmen rechtfertigen die Videoüberwachung damit, ihr Eigentum vor Diebstahl, Sachbeschädigung oder ähnliches schützen zu wollen. Fraglich ist, ob dieser Grund gerechtfertigt ist? Grundsätzlich greift das Anbringen und Durchführen einer Videoüberwachung in das Recht Dritter ein. Konkreter ausgedrückt greift es in das Recht am eigenen Bild und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Unter informationeller Selbstbestimmung wird das Recht verstanden, selbst über die Preisgabe und die Verwendung von personenbezogenen Daten zu bestimmen. Dieses Recht wird nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) hergeleitet. Das Recht am eigenen Bild ist eine schärfere Ausprägung der informationellen Selbstbestimmung. Es besagt, dass jeder Mensch das Recht hat darüber zu bestimmen, ob und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden dürfen.
Bei dem Einrichten einer Videoüberwachung muss zwischen der Privatsphäre der betroffenen Personen und dem Interesse des Eigenheimbesitzers an dessen Eigentum abgewägt werden. In diesem Zusammenhang muss eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgen. Dabei wird ermittelt, welches Interesse schwerer wiegt. Daher muss immer der Einzelfall betrachtet werden. Häufig dient Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO als Rechtsgrundlage für eine Videoüberwachung. Das berechtigte, überwiegende Interesse an der Videoüberwachung muss für jeden konkreten Fall allerdings positiv festgestellt werden. Jede Videoüberwachung muss individuell geprüft werden, da maßgeblich ist, wie viele Kameras in welchem Überwachungswinkel eingesetzt werden. Entscheidend ist, welche Personengruppen zu welchen Zeiten von der Videoüberwachung betroffen sind. Beispielsweise kommt es häufig vor, dass die Personengruppe der Mitarbeiter während der Öffnungszeiten in einem Einzelhandel videoüberwacht wird. Weitere Kriterien, wie z.B. die Dauer der Speicherung der Videoaufzeichnen, spielen ebenfalls eine wichtige Rolle.
Im Einzelfall kann auch Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO (Erforderlichkeit für die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der der Verantwortliche unterliegt) oder Art. 6 Abs. 1 lit. d) DSGVO (Erforderlichkeit für den Schutz von lebenswichtigen Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person) die entsprechende Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung sein. Ihr Datenschutzbeauftragter ist der richtige Ansprechpartner für die Frage der Zulässigkeit einer geplanten Videoüberwachung.
Videoüberwachung & Datenschutz – Darauf sollte man achten
Durch die Datenschutz-Grundverordnung ist die Informationspflicht der Verantwortlichen stark gestiegen.
Nach § 4 Abs. 4 BDSG-neu ist bei gegebener Identifizierung die betroffene Person über die Verarbeitung gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO zu informieren, wobei die Einschränkungen des § 32 BDSG-neu entsprechend gelten. Damit werden die grundsätzlich bestehenden umfangreichen Informationspflichten gemäß DSGVO in § 4 BDSG-neu nur zur Klarstellung einbezogen. So schreibt Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO vor, dass eine Videoüberwachung für jedermann kenntlich gemacht werden muss.
Bei der Beschaffung, der Installation und dem Betrieb von Videoüberwachungssystemen ist auf die sichere (Art. 32 DS-GVO) und datenschutzfreundliche (Art. 25 DS-GVO) Gestaltung zu achten. Insbesondere muss der Verantwortliche prüfen, inwieweit eine Videoüberwachung zeitlich eingeschränkt werden kann und welche Bereiche der Überwachung ausgeblendet oder verpixelt werden können.
Schon bei der Beschaffung der Videotechnik ist auf „eingebauten Datenschutz“ zu achten. Nicht benötigte Funktionalität (z. B. freie Schwenkbarkeit, umfassende Überwachung per Dome-Kamera, Zoomfähigkeit, Funkübertragung, Internetveröffentlichung, Audioaufnahme) sollte von der beschafften Technik nicht unterstützt oder zumindest bei der Inbetriebnahme deaktiviert werden.
Auftragsverarbeitung bei der Videoüberwachung
Die Einrichtung einer Videoüberwachungskamera kann auf zweierlei Wege erfolgen. Entweder kann die Videoüberwachung direkt vom Unternehmen selbst angebracht und installiert werden, oder ein Dienstleister wird mit der Durchführung der Videoüberwachung beauftragt. Wird ein Dienstleister beauftragt, so sollte mit diesem in jedem Fall ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art.28 DSGVO geschlossen werden. Grund dafür ist die Tatsache, dass in Zusammenhang mit der Videoüberwachung personenbezogene Daten verarbeitet werden. Im Auftragsverarbeitungsvertrag werden dann hinsichtlich datenschutzrechtlicher Aspekte Vereinbarungen zwischen dem Dienstleister und dem Auftraggeber vereinbart.
Folgende Punkte sollten beim Abschluss eines AVV berücksichtigt werden:
- Vereinbarung darüber, dass der Dienstleister und somit der Auftragsverarbeiter die personenbezogenen Daten aus der Videoüberwachung ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Weisung des Auftraggebers verarbeiten darf.
- Mittels des Auftragsverarbeitungsvertrages sollte sichergestellt werden, dass der Dienstleister die Datenverarbeitung nicht für eigene Zwecke nutzen darf.
- Verpflichtung des Dienstleisters, bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten das Datengeheimnis zu wahren
- Einhaltung der in Art. 28 DSGVO geregelten Maßnahmen, die vom Auftragsverarbeiter einzuhalten sind
- Einhalten der technischen-organisatorische Maßnahmen i.S.v. Art. 32 DSGVO einzuhalten
Mehr zum Thema Maßnahmen, die Auftragsverarbeiter bei der Videoüberwachung einhalten müssen, erfahren Sie hier.
Aufgrund dieser Faktoren müssen verantwortliche Stellen, die eine Videoüberwachung in die eigene Unternehmensstruktur implementieren wollen, genau erörtern, ob die Videoüberwachung durch einen externen Dienstleister im Auftrag durchgeführt oder doch durch eigene Ressourcen eingerichtet werden soll.
Speicherdauer Videoüberwachung
Die Daten der Videoüberwachung sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung der Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr notwendig sind (Art. 17 Abs. 1 lit. a DS-GVO) oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
Ob eine Sicherung des Materials notwendig ist, dürfte grundsätzlich innerhalb von ein bis zwei Tagen geklärt werden können. Unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 lit. c und e DSGVO – „Datenminimierung“ und „Speicherbegrenzung“ – sollte demnach grundsätzlich, wie bisher auch, nach 48 Stunden – 72 Stunden eine Löschung erfolgen.
Dennoch bietet es sich an vorne in der Prozesskette den Transparenzpflichten nach Artikel 12 und 13 DSGVO gegenüber Kunden gerecht zu werden. Das bedeutet Sie sollten schon bei Angebotsstellung oder spätestens bei der Auftragsbestätigung auf Ihr Datenschutzkonzept hinweisen. Generell muss nicht jede Rechnung, Lieferschein oder Frachtschein mit Datenschutz-Hinweisen ergänzt werden. Wichtig ist, dass Sie vor Erhebung der Kundendaten Ihren potenziellen Kunden informieren.
Besteht eine Hinweispflicht auf Videoüberwachung?
Zu den Informationspflichten gehört unter anderem ein Hinweisschild welches die Kontaktdaten des Verantwortlichen und ggf. dessen Datenschutzbeauftragten beinhaltet, als auch über den Zweck, die Rechtsgrundlage, das berechtigte Interesse und über die Dauer der Speicherung von Videoaufnahmen informiert.
Außerdem sollte ein weiterer Hinweis auf dem Schild für Videoüberwachung zum Auskunftsrecht und Beschwerderecht gegeben sein. Höchst praxisrelevant ist letztendlich auch die Pflicht zur Datenschutz Folgenabschätzung (DSFA) wenn es sich um eine „systematisch umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche“ (Videoüberwachung) handelt; vgl. Art. 35 Abs. 1 DSGVO.
Die DSFA nach Art. 35 DSGVO ist ein komplexer Prozess, bei dem Verarbeitungen mit einem hohen Risiko für die Rechte und Freiheiten des Betroffenen, die Notwendigkeit und Angemessenheit der Verarbeitung personenbezogener Daten vom Verantwortlichen zu prüfen, Risiken zu ermitteln, technisch-organisatorische Maßnahmen zu ergreifen und die Ergebnisse zu dokumentieren sind.
Auswirkungen von Unsicherheiten und Risiken, speziell für den Schutz personenbezogener Daten in Verbindung mit Videoüberwachung und Datenschutz sind in dem Schweregrad sehr hoch. Achten Sie also darauf, dass durch die technisch- und organisatorischen Maßnahmen die Bilddaten überdurchschnittlich geschützt werden, sodass die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Datenschutzverstoßes sehr gering ist. Dabei sind insbesondere Löschfristen und Berechtigungskonzepte von hoher Bedeutung.
Hohe Bußgelder bei Verstößen gegen den Datenschutz bei Videoüberwachung
Eine Videoüberwachung ist aus datenschutzrechtlicher Sicht immer ein heikles Thema. Durch den schweren Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen müssen daher einige Voraussetzungen erfüllt sein. Erfüllt der Verantwortliche die notwendige Transparenz nicht und führt trotz dessen eine Videoüberwachung durch, zieht dieser Datenschutzverstoß einige Folgen mit sich. Gem. Art. 58 Abs. 2 lit. d) DSGVO kann die Aufsichtsbehörde den Verantwortlichen auffordern, den Mangel zu beseitigen. Die Videoüberwachung kann zudem gem. Art. 58 Abs. 2 lit. f) DSGVO vorübergehend oder endgültig untersagt werden. Die unrechtmäßige Videoaufzeichnung wird mit hohen Bußgeldern geahndet. Der Verantwortliche kann zudem von Betroffenen auf Zahlung von Schmerzensgeld gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO in Anspruch genommen werden. Da es sich bei der Aufzeichnung von Betroffenen zumeist um einen immateriellen Schaden durch Persönlichkeitsverletzung handelt, muss ein angemessenes Schmerzensgeld ermittelt werden. Der Erwägungsgrund 146 der DSGVO gibt an, dass das Schmerzensgeld eine Genugtuungs- und Abschreckungsfunktion haben soll. Eine unzulässige Videoüberwachung führte zu einem Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 Euro im Urteil vom hessischen Landesarbeitsgericht vom 25.10.2010, 7 Sa 1586/09.
Als abschreckendes Beispiel kann notebooksbilliger.de herangezogen werden. Die Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfD) Niedersachsen sprach Anfang des Jahres ein Bußgeld in Höhe von 10,4 Millionen Euro gegen die Aktiengesellschaft aus. notebooksbilliger.de hatte über mehr als zwei Jahre ihre Beschäftigten mithilfe von Videokameras überwacht, ohne eine einschlägige Rechtsgrundlage dafür zu haben. Außerdem erfassten die Videokameras auch Verkaufsräume und Aufenthaltsbereich, in denen sich Kunden aufhielten. So wurden nicht nur die Rechte der Beschäftigten aufs stärkste verletzt, sondern auch Kunden vielen der Überwachung zum Opfer.
Betriebsrat Videoüberwachung: Wer hat Mitspracherecht?
Entscheidet sich ein Unternehmen für eine Videoüberwachung, stellt sich die Frage, ob der Betriebsrat, falls vorhanden, in dieser Angelegenheit ein Mitspracherecht hat oder zumindest angehört werden muss. Dieses Recht ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Demnach darf der Betriebsrat bei allen Angelegenheiten mitentscheiden, sofern es um die Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen geht, die dazu dienen, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Nach einheitlicher Rechtsprechung ist es bereits ausreichend, wenn die theoretische Möglichkeit besteht, das Leistungsverhalten der Arbeitnehmer zu bewachen. Damit ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Betriebsrat bei der Einrichtung einer Videoüberwachung ein Mitspracherecht zu gewähren.
Anders ist die Entscheidung in einem Urteil aus dem Jahr 2014 bei Attrappen ausgefallen: So hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern im Jahr 2014 entschieden, dass der Betriebsrat dann nicht angehört werden muss, wenn es sich bei der Videoüberwachung lediglich um eine Attrappe handelt. Nach Auffassung des Gerichts kommt der § 87 Abs.1 Nr. 6 BetrVG nicht zur Anwendung, da die Attrappe, nach objektiven Gesichtspunkten, nicht dazu geeignet, ist das Verhalten der Arbeitnehmer zu überwachen.
Fazit zur Videoüberwachung & Datenschutz
Ja, es darf also überwacht werden, aber nur mit Einhaltung der oben genannten Datenschutz-Vorgaben und Umsetzung der notwendigen Kennzeichnungspflichten. Gerade in Bezug auf den Beschäftigtendatenschutz, empfehlen Datenschutzbeauftragte keine permanente Videoüberwachung von Arbeitnehmer.
Denn für diese Umsetzung bedarf es an umfassenden Überprüfungen, Datenschutz Folgenabschätzungen und individuellen Betriebsvereinbarungen. Das Unternehmen muss sich zwangsläufig darüber einig zu welchem Zweck eine Videoüberwachung installiert wird, in den meisten Fällen wird der Objektschutz oder Schutz von Kundenware als Zweck für die Videoüberwachung auf dem Firmengelände genutzt.
Die formellen und materiellen Anforderungen für den Einsatz einer Videoüberwachung sind mit Inkrafttreten der DSGVO im Vergleich zum BDSG nicht abgesenkt worden. Sie bleiben vielmehr hoch und nach wie vor komplex.
Daher sollten sich Betreiber von Videoüberwachungsanlagen schon frühzeitig intensiv mit der neuen Rechtslage auseinandersetzen und prüfen, ob laufende Videoüberwachungen den geänderten Anforderungen entsprechen und fortgesetzt werden können. Dies betrifft insbesondere die gestiegenen Anforderungen an die Transparenz und an die Gestaltung der Datenverarbeitung.
FAQ
Staatliche Institutionen und Videoüberwachung
Staatliche Institutionen verfolgen durch Videoüberwachung unter Anderem den Zweck der öffentlichen Sicherheit. Es werden nicht nur tatsächlich Täter einer Straftat gefilmt, sondern Videosysteme können zudem ein Gefühl der Sicherheit bieten und Straftaten vorbeugen. Der technische Fortschritt und Kostenersparnisse im Personalbereich machen die Videoüberwachung somit auch immer interessanter für staatliche Stellen. Die Erkennung von Kfz-Kennzeichen hat sich bereits gut etabliert und bietet nun den Nährboden für weitere Projekte, zum Beispiel eine automatische Gesichtserkennung. Hinzu kommen Projekte mit Künstlicher Intelligenz, die die Gangart oder das Verhalten analysieren könnten. Videomaterial könnte sodann auf Datenbanken gespeichert werden und mit dem als straffällig eingestuften Verhalten abgeglichen werden.
Der private Bereich und Videoüberwachung
Nicht nur staatliche Institutionen und Unternehmen erhöhen die Videopräsenz im öffentlichen Nahverkehr, Einkaufszentren und Parkhäusern, sondern auch Privatpersonen nutzen die immer neueren Technologien, wie z.B. Drohnen, Smartphones oder Videoüberwachung des eigenen Grundstückes, ohne sich dabei bewusst zu sein, welche datenschutzrechtlichen Folgen dies mit sich bringen kann. Insbesondere sog. Dashcams gewinnen immer mehr an Beliebtheit. Bei Dashcams handelt es sich um kleine Kameras, die aus dem Blickwinkel des Fahrers das Straßengeschehen filmen. Sie dienen hierbei als Nachweis für etwaige Unfälle und der Entlastung des Fahrers. Jedoch entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil vom 15. Mai 2018 – VI ZR 233/17, dass bei der Verwendung von Dashcams bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen, unter anderem, dass eine dauerhafte oder anlasslose Aufnahme nicht mit der DSGVO im Einklang steht.
Datenschutz leitet sich von dem Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung ab und verhindert, dass personenbezogene Daten uneingeschränkt verarbeitet werden. Gerade durch die nicht informierte Nutzung von Smartphones und Dashcams kann die informationelle Selbstbestimmung von Bürgern eingeschränkt werden. Schnell das Smartphone aus der Hosentasche gezogen, unauffällig ein Video gemacht und über das soziale Netzwerk geteilt. Leider ein realistischer Missbrauch, der jeden Tag stattfindet.
Um Bürger und Bürgerinnen zukünftig besser zu schützen können, sind Gesetze wie die DSGVO notwendig. Noch wichtiger ist es aber, jeden Einzelnen zu sensibilisieren und zu informieren. Wer eine Videoüberwachung im privaten Bereich vornimmt, sollte folgende Punkte beachten, um datenschutzkonform zu handeln:
- Der für die Videoüberwachung Verantwortliche braucht einen privilegierten Zweck (z.B. Schutz vor Einbruch)
- Interessenabwägung: Das schutzwürdige Interesse des Gefilmten darf nicht das Interesse des Verantwortlichen überwiegen
- Die Videoüberwachung muss notwendig sein, da es kein milderes Mittel gibt (Prüfung der Geeignetheit der Videoüberwachung im Vergleich zu anderen Mitteln)
- Einhaltung aller Datenschutzgrundsätze gem. Art. 5 DSGVO
Polizei- und Sicherheitsbehörden zur Videoüberwachung
Die DSGVO finden ihre Anwendung gegen öffentliche Stellen, Unternehmen und im privaten Bereich. Gegenüber der Polizei und Sicherheitsbehörden entfaltet sie jedoch keinerlei Wirkung. Trotzdem dürfen Polizei und sonstige Einrichtungen der öffentlichen Ordnung nicht ohne Einschränkung in die Grundrechte von Bürger und Bürgerinnen eingreifen. Der europäische Gesetzgeber ließ für diesen besonderen Bereich eine Richtlinie (EU 2016/680) Inkrafttreten. Die Bundesregierung reagierte auf den Erlass, mit der Anpassung des deutschen Rechts, insbesondere mit dem § 27 und § 27a Bundespolizeigesetz (BPolG). Diese beinhalten Maßnahmen der Gefahrenabwehr in der Gestalt, dass die Bundespolizei selbstständige Bildaufnahmen einsetzten darf, für bestimmte Konstellationen. Zudem erteilt der § 27a BPolG die Erlaubnis mobile Bild und Tonaufzeichnungsgeräte in den Einsatz zu nehmen – bekannt unter dem Namen Bodycam.
Doch auch bei der Nutzung von Bodycams hat die Polizei Anforderungen zu erfüllen:
- Aufzeichnung an öffentlich zugänglichen Orten
- Nur, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die es erforderlich machen
- Schutz der Bundespolizei oder Dritten
- Gegen Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder Eigentum
- Oder zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten
Herr Nils Möllers ist Gründer und Geschäftsführer der Keyed GmbH. Als Experte für Datenschutz in Konzernen, Unternehmensgruppen und Franchise-Systemen, ist Herr Möllers ebenfalls als zertifizierter Datenschutzbeauftragter tätig. Ergänzend zur datenschutzrechtlichen Expertise ist Herr Möllers im Bereich der IT-Sicherheit, begleitend zur ISO27001 und TISAX-Assessments, beratend tätig.