Erstes Bußgeld für einen rechtswidrigen Cookie Banner

Aktuelles – Bußgeld rechtswidriger Cookie Banner

Bußgeld wegen rechtswidrigem Cookie-Banner

Die spanische Datenschutzaufsichtsbehörde hat ein Bußgeld in Höhe von 30.000 Euro gegen eine spanische Fluggesellschaft erlassen. Gegenstand des Bußgeldes war die Verwendung eines nicht datenschutzkonformen Cookie-Banners. Die Besucher der Website der Fluggesellschaft konnten nämlich nur in alle Cookies mit einem einzigen Klick einwilligen. Auswahlmöglichkeiten, um sich von mehreren Cookies für den einen oder anderen zu entscheiden, fehlten gänzlich. Laut der spanischen Datenschutzaufsichtsbehörde liegt aus diesem Grund ein Verstoß gegen das Gebot der Informationspflicht hinsichtlich der Speicherung von Daten vor. Darüber fehlt auch die Möglichkeit, auf eine einfache Art und Weise die Verarbeitung von eigenen personenbezogenen Daten zu unterbinden. Diese Pflicht ist bereits im spanischen E-Commerce-Gesetz in § 22 Abs. 2 geregelt. Dieser Verstoß gegen spanisches nationales Recht stellt wohl zugleich auch einen Verstoß gegen die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) dar, da ähnliche Erwägungen bereits in dem Urteil des EuGH von 01.10.2019 getroffen wurden. Hier hatte der EuGH deutlich gemacht, dass für die Speicherung von Cookies eine aktive Einwilligung seitens der betroffenen Personen erforderlich ist und die Informationspflichten erfüllt werden müssen.

Ein Cookie-Banner, der die Anforderungen der DSGVO nicht erfüllt, kann somit auch in Deutschland mit einem Bußgeld geahndet werden. Für die Speicherung von Cookies ist eine informierte Einwilligung seitens der betroffenen Person erforderlich. Betroffene Personen müssen die Wahl haben, sich für oder gegen die Speicherung von Cookies zu entscheiden. Dies gilt umso mehr, wenn mehrere Cookies von der betroffenen Website eingesetzt werden. Die betroffene Person muss die Option haben in einzelne Cookies einzuwilligen oder einzelne Cookie eben abzulehnen. Eine pauschale Einwilligung in alle Cookies verstößt gegen die Vorgaben der DSGVO. Daher muss stets eine Auswahlmöglichkeit gegeben sein.

Die Vorgaben für eine informierte Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a), 7, 8 und 12 ff. DSGVO müssen von Verantwortlichen eingehalten werden. Tools wie hellotrust übernehmen für Sie die Einrichtung eines datenschutzkonformen Cookie-Consent-Managements.

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