Telefonwerbung – Wann sind Werbeanrufe erlaubt?

Datenschutz Verstehen – Telefonwerbung

Bei der Telefonwerbung spielt Datenschutz eine große Rolle. Es herrscht ein Zusammenspiel zwischen datenschutzrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Gesetzen. Regelungen aus der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und teilweise auch die E-Privacy-Richtlinie sind bei der Telefonwerbung zu berücksichtigen. Andernfalls drohen Unternehmen teils empfindliche Bußgelder. In unserem Blogbeitrag erfahren Sie, wie Sie bei Telefonwerbung datenschutzkonform agieren und welche Konsequenzen Verstöße nach sich ziehen können.

 

Was ist Telefonwerbung?

Eine Definition von Telefonwerbung lässt sich der DSGVO oder dem UWG explizit nicht entnehmen. In der EU-Richtlinie EG 2006/114 ist Werbung allerdings allgemein wie folgt definiert: “Jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen (..) zu fördern.“ Werbung dient demnach der Absatzförderung, kann also Handlungen beinhalten, wie Informationen über neue Produkte und Dienstleistungen, die Zusendung oder Mitteilung über Angebote, Einladungen z.B. zu Marketing-Events und Kundenbefragungen. Im Rahmen der Telefonwerbung sind demnach alle Anrufe umfasst, die das Ziel verfolgen, den Absatz zu fördern. Oft handelt es sich dabei um Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements, Mobilfunkverträge oder Strom- und Gasverträge.

 

Datenschutz bei Telefonwerbung

Unternehmen nutzen Telefonwerbung bzw. Werbeanrufe, um Kontakt zu potenziellen Neukunden herzustellen. Die Telefonakquise und das Telefonmarketing sind auch heute noch sehr beliebte Mittel für die Kundenakquise. Kontaktiert werden in diesem Zusammenhang auch Unternehmen und Personen, die bisher noch kein Interesse an einem Produkt oder einer Dienstleistung gezeigt haben, sog. Kaltakquise und cold calls. Unternehmen und Personen, die in der Vergangenheit bereits Interesse an einem Produkt oder einer Dienstleistung gezeigt haben, werden als sog. Leads bezeichnet. Via Telefonakquise sollen diese Leads dann zu Kunden qualifiziert werden, sog. Conversion bzw. Konversion.

Telefonwerbung wird dabei sowohl im B2B- als auch im B2C-Segment eingesetzt. Ziel sind also nicht nur Unternehmen und die jeweiligen Ansprechpartner, sondern auch Endverbraucher. In Zusammenhang mit dem Begriff Telefonwerbung werden oft Call-Center assoziiert. Ein Call-Center kann sowohl intern als auch extern, über einen Dienstleistungsvertrag, eingeschaltet werden. Vertriebliche Aufgaben, wie die Kaltakquise oder die Qualifizierung von Leads zu Kunden, können an ein Call-Center abgegeben werden. Oft wird ein Call-Center oder ein Teil eines Call-Centers auch nur im Bereich Support und Kundenbetreuung aktiv und wird gar nicht im Bereich des Vertriebs eingesetzt.

Die DSGVO ist seit dem 25.05.2018 anwendbar und beeinflusst Marketing- und Vertriebsaktivitäten immer dann, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden. Im Bereich der Telefonwerbung handelt es sich bei einem Telefonanruf in der Regel um die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, weshalb der Anwendungsbereich der DSGVO in diesen Fällen eröffnet ist, vgl. Art. 4 Nr. 1 und Nr. 2 DSGVO. Wegen Art. 95 DSGVO i.V.m. der Richtlinie 2002/58/EG sind die Wertungen des UWG im Rahmen der Anwendung der DSGVO zu berücksichtigen.

 

Telefonwerbung gemäß DSGVO – Was ist erlaubt?

Regelmäßig handelt es sich bei einem Telefonanruf um die Verarbeitung von personenbezogenen Daten i.S.d. Datenschutz-Grundverordnung, weshalb die Regelungen der DSGVO Anwendung finden. Daher sind alle rechtlichen Vorgaben bezüglich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten einzuhalten. Dies gilt insbesondere für Art. 6 und Art. 12 ff. DSGVO: Es muss eine Rechtsgrundlage i.S.d. Art. 6 für die Verarbeitung, also die Telefonwerbung, vorliegen. Ferner müssen die Informationspflichten nach Art. 12 ff. DSGVO erfüllt werden.

Demnach bildet eine Einwilligungserklärung durch die betroffene Person gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a), 7 DSGVO eine Rechtsgrundlage für Telefonwerbung. Diese muss allerdings vorab informiert und nachweisbar von der betroffenen Person eingeholt werden. Ob dagegen das berechtigte Interesse des Werbetreibenden gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO allein als Rechtsgrundlage für Telefonwerbung ausreicht, ist zweifelhaft und abzulehnen, auch wenn in Erwägungsgrund 47 S. 7 zur DSGVO niedergeschrieben ist, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden kann. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass neben dem berechtigten Interesse aufgrund von Art. 95 DSGVO i.V.m. der Richtlinie 2002/58/EG kumulativ auch die Voraussetzungen des § 7 UWG vorliegen müssen.

Neben dem berechtigten Interesse i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO muss im Fall von Telefonwerbung gegenüber einem Verbraucher gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. UWG eine vorherige ausdrückliche Einwilligung für die Werbung via Telefon vom Verbraucher vorliegen. Bei einem sonstigen Marktteilnehmer, z.B. einem Unternehmen, inkl. Ansprechpartner, im B2B-Segment, ist gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. UWG zumindest eine mutmaßliche Einwilligung erforderlich. Wann eine mutmaßliche Einwilligung vorliegt, hängt vom Einzelfall ab.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass im Fall von Werbeanrufen im B2B-Bereich neben dem berechtigten Interesse zumindest eine mutmaßliche Einwilligung vorliegen muss. Eine ausdrückliche Einwilligung ist dagegen neben dem berechtigten Interesse stets im B2C-Bereich erforderlich.

 

Unerlaubte Telefonanrufe nach UWG – Wann ist Telefonmarketing verboten?

Wettbewerbsrechtlich findet der bereits erwähnte § 7 UWG Anwendung: Gem. § 7 Abs. 1 S. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, unzulässig. Nach § 7 Abs. 1 S. 2 UWG gilt dies insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

Für unerwünschte Telefonwerbung und Werbeanrufe gegenüber einem Verbraucher (B2C) gilt § 7 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. UWG: Eine vorherige ausdrückliche Einwilligung von dem Verbraucher muss vorliegen. Bei einem sonstigen Marktteilnehmer, z.B. einem Unternehmen und Ansprechpartner dieses Unternehmens (B2B), ist gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. UWG zumindest eine mutmaßliche Einwilligung erforderlich. Weiterhin ist auch § 3 UWG zu berücksichtigen, nach der unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig sind.

Sonderfall: Phishing-Anrufe und Markt- und Meinungsforschung

Differenziert werden müssen sog. Phishing-Anrufe. Hierbei handelt es sich nicht um Telefonwerbung. Sogar dann nicht, wenn im Rahmen des Anrufes Produkte und Namen von Unternehmen genannt werden. Bei einem Phishing-Anruf geht es nämlich nur darum, dass Betrüger relevante und sensible Daten von den betroffenen Personen erhalten wollen. Bei diesen Daten kann es sich um Kennwörter oder Bankdaten handeln. Mit diesen Informationen werden dann Straftaten geplant. Bei Markt- und Meinungsforschungen soll es sich laut Stellungnahme der Bundesnetzagentur grundsätzlich nicht um Telefonwerbung handeln. Dies gilt nicht, wenn versteckt, z.B. mit einer Umfrage, Absatzförderung beabsichtigt wird. Dann liegt ebenfalls ein Fall der Telefonwerbung vor.

 

Richtlinien & Gesetze – Was gilt für den Datenschutz bei Telefonwerbung?

Die Regelungen in der DSGVO, dem UWG und der Richtlinie 2002/58/EG müssen bei Vertriebsaktivitäten durch Werbeanrufe zwingend eingehalten werden. Folgende Aspekte sollten Sie bei der Planung von Werbekampagnen und Vertriebsstrategien durch das Telefonmarketing beachten.

1. Zustimmung oder Einwilligung für Werbeanrufe

Aufgrund der Vorgaben der DSGVO und des UWG, ist eine vorab informiert und nachweisbar eingeholte Einwilligung i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. a), 7 DSGVO bzw. 7 Abs. 2 Nr. UWG von der betroffenen Person bzw. Stelle die rechtskonforme Art, Werbeanrufe zu tätigen. Die Einwilligung muss vor dem Start des Werbeanrufs eingeholt worden sein. Ferner muss die Freiwilligkeit gewahrt und die Erklärung als solche nachweisbar sein, vgl. Art. 7 Abs. 1 DSGVO. Die nach Art. 12 ff, 7 DSGVO erforderlichen Informationen müssen vorab angegeben werden, so z.B., dass die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft ohne Angabe von Gründen widerrufen werden kann. Weitere Informationen zu einer rechtskonformen Einwilligung erfahren Sie hier.

2. Beachtung des Auskunftsrechts

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass betroffene Personen von gewissen Betroffenenrechten Gebrauch machen können. Dies gilt insbesondere für das Auskunftsrecht im Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Werbeanrufe. Es sollte daher ein Verfahren unternehmensintern etabliert werden, um derartige Anfragen datenschutzrechtlich i.S.v. Art. 15 DSGVO, § 34 BDSG-neu richtig bearbeiten zu können.

3. Möglichkeit des Widerspruchs

Wenn der Werbeanruf auf einer Einwilligung basiert, steht der betroffenen Person ein Widerrufsrecht zu. Im Falle eines Widerrufs dürfen keine Werbeanrufe mehr an diese Person getätigt werden, da mit dem Widerruf die Rechtsgrundlage entfallen ist. Ein Widerspruch kann von der betroffenen Person dann eingereicht werden, wenn der Werbeanruf, trotz der oben angeführten Anmerkungen, auf das berechtigte Interesse gestützt wird. Daher dürfen Widerruf und Widerspruch, trotz ihrer begrifflichen Ähnlichkeit, nicht verwechselt werden.

4. Einhaltung der Datensparsamkeit

Alle in Art. 5 DSGVO aufgeführten Grundsätze der Datenverarbeitung müssen eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für den Grundsatz der Datensparsamkeit gem. Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO. Demnach dürfen personenbezogene Daten in Zusammenhang mit Werbeanrufen nur dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt verarbeitet werden. Es ist daher genau darauf zu achten, auf welche Daten sich die eingeholte Einwilligung bezieht und welche Daten, in Betracht der gegenständlichen Einwilligung, gerade nicht verarbeitet werden dürfen.

5. Verzicht auf unterdrückte Rufnummern

Die Telefonnummer des anrufenden Unternehmens muss stets erkennbar sein. Die Nummer muss also angezeigt werden. Das unbekannte Anrufen ist zu unterlassen. Wenn bei einem Werbeanruf die Anzeige der Telefonnummer durch den anrufenden Unternehmer unterdrückt wird oder die Rufnummernunterdrückung von diesem veranlasst wurde, liegt ein Verstoß gegen § 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (TTDSG) vor. Hiernach muss der Anrufer sicherstellen, dass dem Angerufenen die Rufnummer des anrufenden Unternehmers angezeigt wird. Gemeint ist in diesem Zusammenhang der tatsächlich Anrufende und nicht lediglich der Auftraggeber für den Anruf.

Auch weitere datenschutzrechtliche Aspekte nach der DSGVO, z.B. ein Löschkonzept, sollten bei der Telefonwerbung beachtet werden.

6. Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht

Es gilt außerdem, gesetzliche Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten zu beachten. Eine erteilte Einwilligung zur Telefonwerbung muss gem. Art. 7 Abs. 1 DSGVO nachweisbar sein. Die Einwilligung sollte daher in nachweisbarer Form, d.h. i.d.R. Text- oder Schriftform, dokumentiert sein, um der Anforderung des Art. 7 Abs. 1 DSGVO zu genügen. In § 7a UWG ist außerdem das Erfordernis einer angemessenen Dokumentation der Einwilligung zum Zeitpunkt der Erteilung geregelt. Die Aufbewahrungsfrist beträgt hierbei nach § 7a Abs. 2 S. 1 UWG jeweils 5 Jahre ab Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder Verwendung. Der Nachweis ist nach § 7a Abs. 2 S. 2 UWG der jeweiligen Behörde auf Nachfrage unverzüglich vorzulegen. Die Form der Dokumentation kann frei gewählt werden, sollte jedoch nach § 7a Abs. 1 UWG angemessen sein. Der Einsatz eines Double-opt-in-Verfahrens ist hierbei nicht erlaubt. Ein Code-Ident-Verfahren, das heißt anhand eines Codes per SMS, ist bspw. möglich.

Datenschutz-Managementsystem
Jetzt Ihren Datenschutzbeauftragten kennenlernen.

Wir erklären Ihnen in einem persönlichen Erstgespräch den Ablauf einer Datenschutz-Optimierung. Sie lernen unsere zertifizierten Juristen kennen, welche als Datenschutzbeauftragte für Sie tätig werden. Wir freuen uns auf Sie!

+0

Über 450 Unternehmen vertrauen international unserem Team aus Datenschutzbeauftragten.

0%

Über 72% effizienter als marktüblich optimieren wir Ihre Datenschutz-Organisation.

externer Datenschutzbeauftragter - Termin buchen
 

Ist Telefonwerbung verboten?

Im Rahmen des Inkrafttretens des Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen in 2009 wurden einige Vorschriften im UWG, TKG (jetzt im TTDSG) und BGB zur Telefonwerbung angepasst bzw. ergänzt. Nach § 7 UWG ist die Telefonwerbung im B2C-Bereich demnach zulässig, sofern eine Einwilligung vorliegt, im B2B-Bereich, sofern eine mutmaßliche Einwilligung vorliegt. Die Einwilligung im B2C-Bereich, also gegenüber natürlichen Personen, folgt außerdem aus Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO. Gegen diese Vorschriften wird häufig verstoßen, was hohe Bußgelder zur Folge haben kann.

 

Was gegen unerwünschte Telefonwerbung tun?

Wenn Sie von unerwünschter Telefonwerbung belästigt werden, können Sie das Meldeformular der Bundesnetzagentur nutzen oder sich bei der Sonderrufnummer +49 (0)291 9955-20 melden. Während des Gesprächs müssen Sie den Gesprächspartner darauf hinweisen, dass es keine Einwilligung für die in Rede stehende Telefonwerbung gibt. Fragen Sie dabei nach, wann, wo und in welcher Form die Einwilligung angeblich von Ihnen eingeholt wurde.

 

Strafen & Folgen von verbotenen Werbeanrufen

Bei einem Verstoß gegen die genannten Regelungen des UWG und des TTDSG drohen hohe Bußgelder. Verstöße werden von der Bundesnetzagentur mit Bußgeldern geahndet. Diese können gem. § 20 Abs. 2 UWG mit einem Bußgeld von bis 300.000 € geahndet werden. Im Jahr 2017 ahndete die Bundesnetzagentur einen Fall von unerlaubter Telefonwerbung mit eben diesem Betrag. 

Eine Beschwerde bzw. die Meldung von Werbeanrufen kann bei der Bundesnetzagentur eingereicht werden. Weitere Hinweise hierzu finden Sie hier.

Wesentliche höhere Bußgelder drohen dagegen nach der DSGVO: Gem. Art. 83 Abs. 4 und Abs. 5 DSGVO drohen Bußgelder von bis zu 20 Mio. Euro oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 Prozent seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres, je nachdem, welcher der Beträge höher ist. Verhängt werden diese Bußgelder von den Aufsichtsbehörden der jeweiligen Bundesländer. Dabei richtet sich die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde nach dem Hauptsitz der jeweiligen verantwortlichen Stelle. 

Nach der DSGVO haben Betroffene auch ein Beschwerderecht: Gem. Art. 77 DSGVO haben betroffene Personen ein Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde. Die für Nordrhein-Westfalen zuständige Aufsichtsbehörde LDI NRW (Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit) hat ein Formular für etwaige Beschwerden zur Verfügung gestellt.

 

FAQ – Telefonwerbung

Menü