Datenschutz Verstehen – Telefonwerbung
Bei der Telefonwerbung spielt Datenschutz eine große Rolle. Es herrscht ein Zusammenspiel zwischen datenschutzrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Gesetzen. Regelungen aus der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und partiell auch die E-Privacy-Richtlinie sind bei der Telefonwerbung zu berücksichtigen. Andernfalls drohen Unternehmen teils empfindliche Bußgelder. In unserem Blogbeitrag erfahren Sie, wie Sie bei Telefonwerbung datenschutzkonform agieren und welche Konsequenzen Verstöße nach sich ziehen können.
Datenschutz bei Telefonwerbung
Unternehmen nutzen Telefonwerbung bzw. Werbeanrufe, um Kontakt zu potentiellen Neukunden herzustellen. Die Telefonakquise und das Telefonmarketing sind auch heute noch sehr beliebte Mittel für die Kundenakquise. Kontaktiert werden in diesem Zusammenhang auch Unternehmen und Personen, die bisher noch kein Interesse an einem Produkt oder einer Dienstleistung gezeigt haben, sog. Kaltakquise und cold calls. Unternehmen und Personen, die in der Vergangenheit bereits Interesse an einem Produkt oder einer Dienstleistung gezeigt haben, werden als sog. Leads bezeichnet. Via Telefonakquise sollen diese Leads dann zu Kunden qualifiziert werden, sog. Conversion bzw. Konversion.
Telefonwerbung wird dabei sowohl im B2B- als auch im B2C-Segment eingesetzt. Ziel sind also nicht nur Unternehmen und die jeweiligen Ansprechpartner, sondern auch Endverbraucher. In Zusammenhang mit dem Begriff Telefonwerbung werden oft Call Center assoziiert. Ein Call Center kann sowohl intern als auch extern, über einen Dienstleistungsvertrag, eingeschaltet werden. Vertriebliche Aufgaben, wie die Kaltakquise oder die Qualifizierung von Leads zu Kunden, können an ein Call Center abgegeben werden. Oft wird ein Call Center oder ein Teil eines Call Centers auch nur im Bereich Support und Kundenbetreuung aktiv und wird gar nicht im Bereich des Vertriebs eingesetzt.
Die DSGVO ist seit dem 25.05.2018 anwendbar und beeinflusst Marketing- und Vertriebsaktivitäten immer dann, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden. Im Bereich der Telefonwerbung handelt es sich bei einem Telefonanruf in der Regel um die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, weshalb der Anwendungsbereich der DSGVO in diesen Fällen eröffnet ist, vgl. Art. 4 Nr. 1 und Nr. 2 DSGVO. Wegen Art. 95 DSGVO i.V.m. der Richtlinie 2002/58/EG sind die Wertungen des UWG im Rahmen der Anwendung der DSGVO zu berücksichtigen.
Telefonwerbung gemäß DSGVO – Was ist erlaubt?
Regelmäßig handelt es sich bei einem Telefonanruf um die Verarbeitung von personenbezogenen Daten i.S.d. Datenschutz-Grundverordnung, weshalb die Regelungen der DSGVO Anwendung finden. Daher sind alle rechtlichen Vorgaben bezüglich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten einzuhalten. Dies gilt insbesondere für Art. 6 und Art. 12 ff. DSGVO: Es muss eine Rechtsgrundlage i.S.d. Art. 6 für die Verarbeitung, also der Telefonwerbung, vorliegen. Ferner müssen die Informationspflichten nach Art. 12 ff. DSGVO erfüllt werden.
Demnach bildet eine Einwilligungserklärung durch die betroffene Person gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a), 7 DSGVO eine Rechtsgrundlage für Telefonwerbung. Diese muss allerdings vorab, informiert und nachweisbar von der betroffenen Person eingeholt werden. Ob dagegen das berechtigte Interesse des Werbetreibenden gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO allein als Rechtsgrundlage für Telefonwerbung ausreicht, ist zweifelhaft und abzulehnen, auch wenn in Erwägungsgrund 47 S. 7 zur DSGVO niedergeschrieben ist, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden kann. Zu berücksichtigen ist nämlich, das neben dem berechtigten Interesse aufgrund von Art. 95 DSGVO i.V.m. der Richtlinie 2002/58/EG kumulativ auch die Voraussetzungen des § 7 UWG vorliegen müssen.
Neben dem berechtigten Interesse i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO muss im Fall von Telefonwerbung gegenüber einem Verbraucher gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. UWG eine vorherige ausdrückliche Einwilligung für die Werbung via Telefon von dem Verbraucher vorliegen. Bei einem sonstigen Marktteilnehmer, z.B. einem Unternehmen, inkl. Ansprechpartner, im B2B-Segment, ist gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. UWG zumindest eine mutmaßliche Einwilligung erforderlich. Wann eine mutmaßliche Einwilligung vorliegt, hängt vom Einzelfall ab.
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass im Fall von Werbeanrufen im B2B-Bereich neben dem berechtigten Interesse zumindest eine mutmaßliche Einwilligung vorliegen muss. Eine ausdrückliche Einwilligung ist dagegen neben dem berechtigten Interesse stets im B2C-Bereich erforderlich.
Unerlaubte Telefonanrufe nach UWG – Wann ist Telefonmarketing verboten?
Wettbewerbsrechtlich findet ferner § 7 UWG Anwendung: Gem. § 7 Abs. 1 S.1 UWG ist eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, unzulässig. Nach § 7 Abs. 1 S.2 UWG gilt dies insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
Für unerwünschte Telefonwerbung und Werbeanrufe gegenüber einem Verbraucher (B2C) gilt § 7 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. UWG: Eine vorherige ausdrückliche Einwilligung von dem Verbraucher muss vorliegen. Bei einem sonstigen Marktteilnehmer, z.B. einem Unternehmen und Ansprechpartner dieses Unternehmens (B2B), ist gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. UWG zumindest eine mutmaßliche Einwilligung erforderlich. Weiterhin ist auch § 3 UWG zu berücksichtigen, nach der unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig sind.
Sonderfall: Phishing-Anrufe und Markt- und Meinungsforschung
Differenziert werden müssen sog. Phishing-Anrufe. Hierbei handelt es sich nicht um Telefonwerbung. Sogar dann nicht, wenn im Rahmen des Anrufes Produkte und Namen von Unternehmen genannt werden. Bei einem Phishing-Anruf geht es nämlich nur darum, dass Betrüger relevante und sensible Daten von den betroffenen Personen erhalten wollen. Bei diesen Daten kann es sich um Kennwörter oder Bankdaten handeln. Mit diesen Informationen werden dann Straftaten geplant. Bei Markt- und Meinungsforschungen soll es sich laut der Stellungnahme des Bundesnetzagentur grundsätzlich nicht um Telefonwerbung handeln. Dies gilt nicht, wenn versteckt, z.B. mit einer Umfrage, Absatzförderung beabsichtigt wird. Dann liegt ebenfalls ein Fall der Telefonwerbung vor.
Richtlinien & Gesetze – Was gilt für den Datenschutz bei Telefonwerbung?
Die Regelungen in der DSGVO, dem UWG und der Richtlinie 2002/58/EG müssen bei Vertriebsaktivitäten durch Werbeanrufe zwingend eingehalten werden. Folgende Aspekte sollten Sie bei der Planung von Werbekampagnen und Vertriebsstrategien durch das Telefonmarketing beachten.
Strafen & Folgen von verbotenen Werbeanrufen
Bei einem Verstoß gegen die genannten Regelungen des UWG und des TKG drohen hohe Bußgelder. Verstöße werden von der Bundesnetzagentur mit Bußgeldern geahndet. Diese können gem. § 20 Abs. 2 UWG mit einem Bußgeld von bis 300.000 € geahndet werden. Im Jahr 2017 ahndete die Bundesnetzagentur einen Fall von unerlaubter Telefonwerbung mit eben diesem Betrag. Eine Übersicht von Bußgelder, die von der Bundesnetzagentur wegen unerlaubter Telefonwerbung erlassen worden sind, können Sie hier lesen.
Eine Beschwerde bzw. die Meldung von Werbeanrufen kann bei der Bundesnetzagentur eingereicht werden. Weitere Hinweise hierzu finden Sie hier.
Wesentliche höhere Bußgelder drohen dagegen nach der DSGVO: Gem Art. 83 Abs. 4 und Abs. 5 DSGVO drohen Bußgelder von bis zu 20 Mio. Euro oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 Prozent seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres, je nachdem, welcher der Beträge höher ist. Verhängt werden diese Bußgelder von den Aufsichtsbehörden der jeweiligen Bundesländer. Dabei richtet sich die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde nach dem Hauptsitz der jeweiligen betroffenen verantwortlichen Stelle.
Auch nach der DSGVO haben betroffene eine Beschwerderecht: Gem. Art. 77 DSGVO haben betroffene Personen ein Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde. Die für Nordrhein-Westfalen zuständige Aufsichtsbehörde LDI NRW (Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit) hat ein Formular für etwaige Beschwerden zur Verfügung gestellt.

Herr Nils Möllers ist Gründer und Geschäftsführer der Keyed GmbH. Als Experte für Datenschutz in Konzernen, Unternehmensgruppen und Franchise-Systemen, ist Herr Möllers ebenfalls als zertifizierter Datenschutzbeauftragter tätig. Ergänzend zur datenschutzrechtlichen Expertise ist Herr Möllers im Bereich der IT-Sicherheit, begleitend zur ISO27001 und TISAX-Assessments, beratend tätig.
1 Kommentar. Hinterlasse eine Antwort
Ich wusste gar nicht, dass auch in diesem Zusammenhang die DSGVO gilt. Auch der Hinweis für die Möglichkeit einer Beschwerde bei der Bundesnetzagentur war mir unbekannt. Danke für die Tipps.