§ 203 StGB: Alles, was Sie über den Straftatbestand wissen müssen

Datenschutz Verstehen§ 203 StGB: Das sollten Sie wissen.

Einleitung

Sie wollen alles über den Straftatbestand des § 203 StGB wissen? Dann sind Sie hier genau richtig! In diesem Artikel werden wir Ihnen alles erklären, was Sie wissen müssen. Der § 203 StGB behandelt das Thema Verletzung des Privatgeheimnisses durch eine bestimmte Berufsgruppe. Aber was genau bedeutet das und welche Konsequenzen drohen bei einem Verstoß gegen dieses Gesetz?

Wir werden Ihnen erklären, welche Berufsgruppen von diesem Straftatbestand betroffen sind und wie sich diese Straftat von anderen rechtlichen Bestimmungen unterscheidet. Außerdem werden wir Ihnen zeigen, wie Sie sich schützen können, wenn Sie zu einer betroffenen Berufsgruppe gehören.

Unser Artikel bietet Ihnen eine umfassende und leicht verständliche Erklärung des § 203 StGB. Sie werden erfahren, welche Strafen bei einem Verstoß gegen dieses Gesetz drohen und welche Ausnahmen es gibt. Bleiben Sie dran und informieren Sie sich in diesem Artikel über alles, was Sie über den § 203 StGB wissen müssen!

Datenschutz Preis berechnen
Mehr Vertrauen, weniger Risiko.

Überzeugen Sie Ihre Kunden mit wasserdichtem Datenschutz, verringern Sie den Prüfungsaufwand und senken Sie Ihre Haftung. Berechnen Sie jetzt maßgeschneidert Ihren Preis.

 

Einführung in § 203 StGB

Die Straftat gemäß § 203 StGB bezieht sich auf die Verletzung des Berufsgeheimnisses durch bestimmte Berufsgruppen. Das Berufsgeheimnis spielt eine wichtige Rolle im Vertrauensverhältnis zwischen Berufstätigen und ihren Klienten oder Kunden. In diesem Abschnitt werden wir die Grundlagen von § 203 StGB erläutern und Ihnen ein Verständnis für die Straftat vermitteln.

Der Schutz des Berufsgeheimnisses ist von großer Bedeutung, da er dazu beiträgt, das Vertrauen in bestimmte Berufsgruppen aufrechtzuerhalten. Es gibt jedoch bestimmte Situationen, in denen das Berufsgeheimnis durchbrochen werden kann, um beispielsweise schwerwiegende Straftaten zu verhindern. In den folgenden Abschnitten werden wir die verschiedenen Elemente der Straftat gemäß § 203 StGB genauer betrachten.

 

Das Verständnis des Straftatbestandes

Um eine Straftat gemäß § 203 StGB zu begehen, müssen bestimmte Elemente erfüllt sein. Es ist wichtig zu verstehen, welche Handlungen als Verletzung des Berufsgeheimnisses gelten und welche Konsequenzen dies nach sich ziehen kann. Im Folgenden werden die verschiedenen Elemente der Straftat gemäß § 203 StGB erläutert.

  1. Berufsgeheimnis: Das Berufsgeheimnis bezieht sich auf alle Informationen, die dem Berufstätigen im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit anvertraut wurden und die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Diese Informationen können persönlicher, geschäftlicher oder rechtlicher Natur sein.
  2. Verletzung des Berufsgeheimnisses: Eine Verletzung des Berufsgeheimnisses tritt auf, wenn der Berufstätige das ihm anvertraute Geheimnis unbefugt offenbart oder verwertet. Dies kann durch mündliche, schriftliche oder elektronische Kommunikation geschehen.
  3. Vorsatz: Um eine Straftat gemäß § 203 StGB zu begehen, muss der Täter vorsätzlich handeln. Das bedeutet, dass er sich der Verletzung des Berufsgeheimnisses bewusst sein und diese bewusst begehen muss.

Elemente der Straftat

Die Straftat gemäß § 203 StGB ist nicht auf bestimmte Berufsgruppen beschränkt. Es gibt jedoch bestimmte Berufsgruppen, bei denen das Berufsgeheimnis eine besonders wichtige Rolle spielt. Im Folgenden werden einige der Berufsgruppen aufgeführt, bei denen eine Verletzung des Berufsgeheimnisses nach § 203 StGB geahndet werden kann.

  1. Ärzte und medizinisches Personal: Ärzte und medizinisches Personal haben Zugang zu sensiblen medizinischen Informationen. Eine Verletzung des Berufsgeheimnisses in diesem Bereich kann schwerwiegende Folgen für Patienten haben.
  2. Rechtsanwälte und Notare: Rechtsanwälte und Notare sind verpflichtet, das Berufsgeheimnis ihrer Klienten zu wahren. Eine Verletzung dieses Geheimnisses kann das Vertrauen in den Rechtsstaat beeinträchtigen.
  3. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer: Steuerberater und Wirtschaftsprüfer haben Zugang zu vertraulichen finanziellen Informationen ihrer Mandanten. Eine Verletzung des Berufsgeheimnisses in diesem Bereich kann erheblichen Schaden anrichten.

Arten von Straftaten, die unter § 203 StGB fallen

Die Strafen für eine Verletzung des Berufsgeheimnisses gemäß § 203 StGB können je nach Schwere des Verstoßes variieren. Im Folgenden werden die möglichen Strafen und Konsequenzen für eine Straftat gemäß § 203 StGB erläutert.

  1. Geldstrafe: Bei einer geringfügigen Verletzung des Berufsgeheimnisses kann eine Geldstrafe verhängt werden. Die Höhe der Geldstrafe richtet sich nach dem Einkommen des Täters und der Schwere des Verstoßes.
  2. Freiheitsstrafe: Bei schwerwiegenderen Verstößen gegen das Berufsgeheimnis kann eine Freiheitsstrafe verhängt werden. Die Dauer der Freiheitsstrafe hängt von der Schwere des Verstoßes ab.
  3. Berufsverbot: In einigen Fällen kann eine Verletzung des Berufsgeheimnisses dazu führen, dass der Täter sein Recht zur Ausübung seines Berufs verliert. Dies kann erhebliche berufliche Konsequenzen haben.
 

Strafen und Folgen

Im Laufe der Geschichte gab es einige berühmte Fälle, in denen eine Verletzung des Berufsgeheimnisses nach § 203 StGB eine Rolle spielte. 

Vor einigen Jahren sorgte der Fall eines Schweizer Psychiaters für Aufsehen: In diesem Fall sollte ein Psychiater ein Arbeitszeugnis über einen Angestellten ausstellen. Der Psychiater reichte das siebenseitige „Vertrauensärztliche Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit“ beim Arbeitgeber ein. Das Dokument enthielt vertrauliche Informationen über die finanzielle und private Angelegenheiten. Der Arzt war zwar dazu ermächtigt worden, das ärztliche Zeugnis zu verfassen, dies hätten aber keine sensiblen Informationen enthalten dürfen, sondern nur die Tatsache, die Dauer und der Grad der Arbeitsunfähigkeit.

Solche Fälle können das Vertrauen in den behandelnden Arzt oder Ärztin sowie in das Gesundheitssystem schwer schädigen.

Datenschutzrechtliche Folgen durch Verletzung von § 203 StGB

Auch der Datenschutz schützt die Privatsphäre. Im Gegensatz zum Datenschutz, der nur personenbezogene Daten umfasst, betrifft die Schweigepflicht alle bekannten Informationen über den Patienten oder die Patientin bzw. den Mandanten oder die Mandantin.

Eine Verletzung von § 203 StGB führt also häufig auch zu einem Datenschutzverstoß, insbesondere wenn es um Gesundheitsdaten geht.

In beiden Fällen können hohe Bußgelder, Geldstrafen, eine Freiheitsstrafe (nach § 42 I BDSG bis zu drei Jahre und nach dem StGB bis zu zwei Jahre) sowie eine Schadensersatzpflicht die Konsequenz sein. Ein Verstoß gegen § 203 kann zusätzlich zu einem Berufsverbot oder zur Kündigung führen.

Erlangt der Datenschutzbeauftragte Kenntnis von Geheimnissen, während er für eines der Mitglieder der Berufsgruppen nach § 203 Abs. 1 und 2 StGB tätig ist, macht er sich ebenfalls strafbar, wenn er die Informationen weitergibt.

 

Gesetzliche Offenbarungspflichten oder Offenbarungsbefugnisse

Unter bestimmten Umständen greifen Offenbarungspflichten bzw. Offenbarungsbefugnisse, die die Berufsgeheimnisträger von ihrer Schweigepflicht entbinden. Solche Ausnahmen liegen zum Beispiel in folgenden Fällen vor:

  1. Befreiung von der Schweigepflicht
  2. Gefahr im Verzug
  3. Verdacht auf schwerwiegende Straftaten
  4. Anfragen der zuständigen Behörden an Krankenhäuser
 

Verpflichtung zur Verschwiegenheit

Anwälte haben eine rechtliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit gegenüber ihren Mandanten. Diese Verpflichtung ist in § 203 StGB verankert. Sie dürfen keine Informationen, die ihnen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit anvertraut wurden, an Dritte weitergeben, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Einwilligung des Mandanten vor oder es besteht eine gesetzliche Ausnahme.

Eine Verpflichtungserklärung zur Verschwiegenheit muss den Umfang, was von der Erklärung abgedeckt ist, enthalten, gegenüber wem sie besteht und wie lange. Zudem muss der Arbeitgeber seine Mitarbeitenden über die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Schweigepflicht informieren (insbesondere § 203, 204 StGB, § 53a StPO, §§ 383, 385 ZPO).

Die Verschwiegenheitserklärung umfasst alle Informationen, von denen während der Tätigkeit Kenntnis erlangt wird, aber auch auf schriftliche Dokumente des Patienten oder der Patientin bzw. des Mandanten oder der Mandantin sowie alle firmeninternen Angelegenheiten und Informationen über die anderen Mitarbeitenden. Die Verschwiegenheitspflicht gilt grundsätzlich gegenüber allen Dritten, also auch gegenüber der eigenen Familie, der Familie des Patienten oder der Patientin bzw. des Mandanten oder der Mandantin und den anderen Mitarbeitenden der Firma. 

Die Erklärung besteht über den Tod des Patienten oder der Patientin bzw. des Mandanten oder der Mandantin fort und auch über das eigene Beschäftigungsverhältnis hinaus. Für die Praxis bietet es sich an, gleich alle Verpflichtungen gesammelt in einer Vertraulichkeitsverpflichtung abzubilden (StGB, DSGVO, GeschGehG, ggf. SGB etc.)

 

Fazit

Wenn Sie zu der von § 203 StGB angesprochenen Berufsgruppe gehören, sollten Sie also aufpassen und besonders vorsichtig mit den Ihnen anvertrauten Daten und Informationen sein. Diese sollten nur weitergegeben werden, wenn eine gesetzliche Ausnahme besteht. Ansonsten drohen Sanktionen nach § 203 StGB und nach der DSGVO.

Doch Verletzungen der Schweigepflicht sorgen nicht nur für Sanktionen, sondern führen auch dazu, dass Patientinnen und Patienten ihrem Arzt oder ihrer Ärztin nicht mehr vertrauen oder langsam das Vertrauen in den Rechtsstaat verlieren.

Menü