BAG: Vorabentscheidungsverfahren zum Schadensersatzanspruch

BAG legt wesentliche Fragen zum Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO an EuGH vor

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 26.08.2021 (8 AZR 253/20 (A)) dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere wesentliche Fragen zum Schadensersatzanspruch nach Art. 82 der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) als Vorlage im Sinne des Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Das Revisionsverfahren, das vorinstanzlich vom Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf entschieden wurde, wird bis zur Entscheidung des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.

Im Detail handelt es sich um Fragestellungen zu den Rechtsgrundlagen für Datenverarbeitungen im Beschäftigungsverhältnis und zur Bemessung der Bußgeldhöhe:

  1. Ist Art. 9 Abs. 2 lit. h) DSGVO dahin auszulegen, dass es einem Medizinischen Dienst einer Krankenkasse untersagt ist, Gesundheitsdaten seines Arbeitnehmers, die Voraussetzung für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit dieses Arbeitnehmers sind, zu verarbeiten?
  2. Für den Fall, dass der Gerichtshof die Frage zu 1. verneinen sollte mit der Folge, dass nach Art. 9 Abs. 2 lit. h) DSGVO eine Ausnahme von dem in Art. 9 Abs. 1 DSGVO bestimmten Verbot der Verarbeitung von Gesundheitsdaten in Betracht käme: Sind in einem Fall wie hier über die in Art. 9 Abs. 3 DSGVO bestimmten Maßgaben weitere Datenschutzvorgaben zu beachten? 
  3. Für den Fall, dass der Gerichtshof die Frage zu 1. verneinen sollte mit der Folge, dass nach Art. 9 Abs. 2 lit. h) DSGVO eine Ausnahme von dem in Art. 9 Abs. 1 DSGVO bestimmten Verbot der Verarbeitung von Gesundheitsdaten in Betracht käme: Hängt in einem Fall wie hier die Zulässigkeit bzw. Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von Gesundheitsdaten zudem davon ab, dass mindestens eine der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO genannten Voraussetzungen erfüllt ist?
  4. Hat Art. 82 Abs. 1 DSGVO spezial- bzw. generalpräventiven Charakter und muss dies bei der Bemessung der Höhe des zu ersetzenden immateriellen Schadens auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 DSGVO zulasten des Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiters berücksichtigt werden?
  5. Kommt es bei der Bemessung der Höhe des zu ersetzenden immateriellen Schadens auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 DSGVO auf den Grad des Verschuldens des Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiters an? Insbesondere, darf ein nicht vorliegendes oder geringes Verschulden auf Seiten des Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiters zu dessen Gunsten berücksichtigt werden?

Generell soll die Entscheidung des EuGH mehr Rechtssicherheit bringen und Rechtsrisiken bei der Anwendung und Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gemäß Art. 82 DSGVO und des Schutzumfangs besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO minimieren. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte erst in einem Beschluss vom 14.01.2021 (1 BvR 2853/19) eine grundsätzliche Vorlagepflicht an den EuGH bei datenschutzrechtlichen Schadensersatzansprüchen bejaht.

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