Schweigepflichtsentbindung

Datenschutz Verstehen – Schweigepflichtsentbindung (Definition und Muster)

Kurze Einleitung:

Von der Schweigepflicht haben sicherlich viele schon einmal gehört. Mindestens bei einem Arztbesuch oder einem Krankenhausaufenthalt hatten die Meisten schon einmal Berührung damit. Doch was genau ist eigentlich die Schweigepflicht? Und was unterschreibe ich bei einer Schweigepflichtsentbindung? Wo ist der Unterschied zwischen der Schweigepflicht und dem “normalen” Datenschutz? Was ist bei beiden zu beachten und warum ist das so wichtig? Diese Fragen gilt es Ihnen in diesem Beitrag zu erläutern.

 
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Was ist eine Schweigepflicht?

Die Schweigepflicht ist die rechtliche Pflicht bestimmter Berufsgruppen, personenbezogene Daten und Informationen, die Ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit anvertraut werden, geheim zu halten und nicht unbefugt an Dritte weiterzugeben. Betroffen von dieser Pflicht sind Beamte, Rechtsanwälte, Ärzte, Tierärzte, Apotheker, Zahnärzte, andere Heilberufe, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Notare, Patentanwälte, Berufspsychologen und Arbeitnehmer, falls dies in ihrem Arbeitsvertrag geregelt ist. Die Schweigepflicht betrifft alle sensiblen Informationen zwischen z.B. Arzt und Patient/Patientin. In gleichem Umfang unterliegt das behandelnde Personal der Schweigepflicht. Inhaltlich ist von der Schweigepflicht alles umfasst, was dem Geheimnisträger anvertraut wird, z. B. personenbezogene Daten, dass ein Geschäftsverhältnis besteht, Behandlungen, Maßnahmen und Inhalte von Gesprächen, Privat- und Geschäftsgeheimnisse. Dies gilt gem. § 203 Abs. 5 StGB grundsätzlich über den Tod der betroffenen Personen hinaus.

 
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Was ist eine Schweigepflichtsentbindung?

Eine Schweigepflichtentbindung entbindet Ärzte von ihrer Pflicht gegenüber Dritten über die erhaltenen Daten, Informationen und Geheimnisse zu schweigen. Manchmal ist die Entbindung von der Schweigepflicht eine Bedingung, damit z.B. Versicherer Leistungen erbringen oder bei einem Gerichtsverfahren, damit ein Geheimnisträger z.B. als Zeuge oder Sachverständiger auftreten kann. Die Schweigepflichtsentbindung ist gültig bis zum Widerruf durch die betroffene Person, welcher jederzeit ausgeübt werden kann. Sie kann sich, je nach Ausgestaltung der Schweigepflichtentbindungserklärung durch den Betroffenen, auf beispielsweise eine gesamte Patientenakte beziehen oder lediglich auf einen bestimmten Fall oder Informationen zu einer bestimmten Krankheit.

 

Verletzung der Schweigepflicht

Die Verletzung der Schweigepflicht ist in § 203 Abs. 1 StGB unter Strafe gestellt. Ist der Tatbestand erfüllt, können bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe drohen. Liegt außerdem eine Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht vor oder lässt sich ein Geheimnisträger für die Schweigepflichtverletzung bezahlen, kann dieser zu bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe verurteilt werden. Ebenfalls möglich sind berufsrechtliche Sanktionen für den Verletzer. Hierbei machen sich gem. § 203 Abs. 4 StGB auch Gehilfen, wie z.B. Angestellte der Schweigepflichtverletzung strafbar.

Schweigepflichtentbindung
 

Unterschied Datenschutz und Schweigepflicht

Gemeinsam haben Datenschutz und Schweigepflicht das Ziel des Schutzes der Privatsphäre. Datenschutz soll personenbezogene Daten schützen und Datenmissbrauch verhindern, wobei die gesetzlichen Grundlagen die DSGVO und das BDSG-neu sind. Die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten lassen sich in Art. 5 DSGVO finden und sind folglich im Allgemeinen: Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung, Integrität und Vertraulichkeit und die Rechenschaftspflicht. 

Die Schweigepflicht ist hingegen umfassender. Es erfolgt keine Begrenzung auf personenbezogene Daten, sondern auch Privat- und Geschäftsgeheimnisse sind von ihr umfasst. Liegt eine Verletzung erst einmal vor, drohen jedoch bei beiden Verstößen strenge Sanktionen.

Die Strafe bei einer Schweigepflichtverletzung ist dennoch höher, da zusätzlich ein Verbot der Berufsausübung möglich ist. Dies hängt damit zusammen, dass die Begründung der Schweigepflicht in der Natur der oben genannten Berufsgruppen liegt. Eine Verletzung der Schweigepflicht durch den Berufsgeheimnisträger erschüttert das notwendige Vertrauen innerhalb der jeweiligen beruflichen Tätigkeit, weshalb eine Berufsausübung unter Umständen nicht mehr möglich ist.

 
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Was muss eine Schweigepflichtsentbindung enthalten?

Eine Schweigepflichtsentbindung muss keine besonderen Formvorschriften erfüllen. In der Praxis werden oftmals Vordrucke verwendet. Grundsätzlich kann sie aber von jedem selbst verfasst werden. Es muss jedoch eine Angabe enthalten sein, wer genau von der Schweigepflicht entbunden wird. Zudem muss erfasst sein, wem Auskunft über die Geheimnisse gegeben werden darf. Außerdem müssen die Informationen konkretisiert werden, die im Einzelfall herausgegeben werden dürfen. Datum und Unterschrift, sowie der Hinweis auf die Möglichkeit eines jederzeitigen Widerrufs dürfen ebenfalls nicht fehlen.

Wann ist eine Schweigepflichtsentbindung nicht notwendig?

Es gibt wenige Ausnahmen, bei denen eine Entbindung der Schweigepflicht nicht notwendig ist. Eine Ausnahme besteht demnach, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass der Patient mit der Schweigepflichtsentbindung einverstanden ist. Dies kommt zum Beispiel im Berufsalltag zwischen Rettungssanitäter und Arzt/Krankenhaus vor, wenn der/die Patient:in nicht ansprechbar ist, für die Behandlung jedoch zusätzliche Gesundheitsinformationen benötigt werden. Das mutmaßliche Einverständnis des Patienten kann, wenn die Entbindung zur weiteren Heilbehandlung notwendig ist, auch in weniger dringenden Fällen vorliegen. Trotz dieser Ausnahme muss die tatsächliche Einwilligung jedoch nicht unbedingt mit der mutmaßlichen übereinstimmen. Daher ist es ratsam, sich in diesen Fällen trotzdem eine Schweigepflichtsentbindung unterschreiben zu lassen, um hohen Bußgeldern oder sonstigen Strafen zu entgehen. Eine weitere Ausnahme besteht hinsichtlich gesetzlicher Erlaubnisvorschriften, wie z.B. die Weitergabe der Daten an die Krankenkassen gem. § 284 SGB V. Für die oben genannten Berufsgruppen finden sich bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten auch in der DSGVO besondere Erlaubnisvorschriften. Beispielsweise Art. 9 Abs. 2 lit. c) DSGVO normiert die Zulässigkeit der Verarbeitung der Daten zur Wahrung lebenswichtiger Interessen der betroffenen oder einer anderen Person, sofern die betroffene Person außerstande ist eine Einwilligung zu erteilen.

Schweigepflicht bei Berufsgeheimnisträgern

Berufsgeheimnisträger haben die Pflicht und das Recht, Berufsgeheimnisse zu bewahren. Sie sind gem. Art. 32 DSGVO dazu verpflichtet, die ihnen anvertrauten Daten zu bewahren und zu schützen und hierfür erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) zu treffen. Außerdem haben sie die Aufgabe den Betroffenen vor möglichen Risiken, wie Identitätsdiebstahl, Rufschädigung, Diskriminierung oder auch die Veröffentlichung von Betriebsgeheimnissen, zu schützen.

 

Wann ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag notwendig?

Die Definition des Auftragsverarbeiters ist in Art. 4 Nr. 8 DSGVO zu finden. Demnach ist ein Auftragsverarbeiter eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet. Dies kann zum Beispiel ein Zeiterfassungsunternehmen sein, das für Ihr Unternehmen die personenbezogenen Daten Ihrer Mitarbeiter zur Zeiterfassung auf ihren Auftrag hin weiterverarbeitet. Mit diesen Auftragsverarbeitern ist gem. Art. 28 Abs. 3 DSGVO ein entsprechender Vertrag zu schließen, der die dort enthaltenen Vorgaben beinhaltet. Ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) ist also notwendig, sobald personenbezogene Daten an weisungsgebundene Dritte zur Weiterverarbeitung übermittelt werden. Bei Berufsgeheimnisträgern ist außerdem auf einen Zusatz im Auftragsverarbeitungsvertrag zu achten, da gegen § 203 StGB verstoßen würde, wenn Privatgeheimnisse durch einen Geheimnisträger einem Dritten im Rahmen seiner Tätigkeit offenbart werden.

Die Verarbeitung der Daten muss zudem stets rechtmäßig geschehen und demnach auf Grundlage einer der in Art. 6 DSGVO genannten Situationen vorgenommen werden. Eine Verarbeitung besonderer personenbezogener Daten, wie bspw. Gesundheitsdaten in einer Arztpraxis ist sogar nur unter den besonderen Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 DSGVO rechtmäßig.

Muster Ergänzung der Auftragsverarbeitung bei Berufsgeheimnisträgern

Hier können Sie ein Muster als Ergänzung zur zusätzlichen Verpflichtung eines Auftragsverarbeiters für die Auftragsverarbeitung herunterladen.

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