Datenschutz verstehen – Recht am eigenen Bild
Das Recht am eigenen Bild ist ein Grundrecht mit Verfassungsrang und betrifft abgebildete Menschen in Fotos und Videos. Verschiedene nationale Gesetzeswerke, wie das Grundgesetz und das Kunsturhebergesetz, spielen in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle. Zusätzlich müssen allerdings auch die Regelungen der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des neuen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-neu) eingehalten werden, da Fotos und Videos von Menschen gleichzeitig auch personenbezogene Daten sind. In unserem Blogbeitrag erfahren Sie, was das Recht am eigenen Bild ist und welche datenschutzrechtlichen Aspekte dabei berücksichtigt werden müssen.
Inhalt:
- Was besagt das Recht am eigenen Bild?
- Gesetzliche Vorgaben für das Recht am eigenen Bild
- Anwendbarkeit des KunstUrhG neben DSGVO
- Für wen gelten die gesetzlichen Vorgaben aus der DSGVO?
- Wann ist eine Einwilligung für die Verarbeitung von Fotos und Bildern erforderlich?
- Strafen beim Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild
- Das Recht am eigenen Bild in den sozialen Medien
Was besagt das Recht am eigenen Bild?
Das Recht am eigenen Bild, auch Recht am Bild bzw. Recht am eigenen Bild genannt, wird aus dem Grundrecht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitet. Hiernach darf grundsätzlich jeder Mensch selbst darüber bestimmen, ob und wie Bilder von seiner eigenen Person veröffentlicht werden dürfen. Über die Verwendung des Bildnisses darf die betroffene Person also selbst bestimmen. Hierzu gehört auch die Befugnis, einer Veröffentlichung zu widersprechen. Der Begriff Bildnis beinhaltet dabei nicht nur Bilder in Form von Fotografien, sondern auch Filmaufnahmen (Videos), Fotomontagen, Skulpturen, Cartoons, Karikaturen und Zeichnungen. Wichtig ist, dass die betroffene Person erkennbar ist, auch wenn sich das ggfs. erst aus weiteren Umständen ergibt. Bilder bzw. Fotos einer Person dürfen nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen veröffentlicht werden. Gesetzliche Bestimmungen aus der DSGVO, dem BDSG-neu, dem Kunsturhebergesetz, dem Grundgesetz und u.U. weiteren Gesetzen müssen eingehalten werden.
Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Das Persönlichkeitsrecht, z.B. in Bezug auf ein Fotos oder Video, wird als eigenständiges Grundrecht von zwei anderen Grundrechten abgeleitet: Der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 S.1 GG und der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird daher aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitet. Es gewährleistet den Schutz der Persönlichkeit einer Person und schützt vor Eingriffen in den Lebens- und Freiheitsbereich einer Person. Das Persönlichkeitsrecht lässt sich in weitere Unterkategorien wie Selbstbestimmungsrecht, Selbstbewahrungs- und Selbstdarstellungsrecht unterteilen. Das Recht am eigenen Bild gehört zu der Unterkategorie Selbstdarstellungsrecht. Darüber hinaus existieren noch viele weitere Definitionen für das Persönlichkeitsrecht. Der Anwendungsbereich für das Persönlichkeitsrecht ist sehr weit.
Gesetzliche Vorgaben für das Recht am eigenen Bild
Es existieren verschiedene Gesetze mit Regelungen für das Recht am eigenen Bild. Auf nationaler Ebene sind neben den Regelungen des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG die Regelungen des Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG bzw. KUG) von besonderer Relevanz für das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Die §§ 22, 23, 24 und 33 KunstUrhG sind dabei besonders im Fokus für die Veröffentlichung von Fotos. § 22 KunstUrhG beschreibt das grundsätzliche Erfordernis für die Verbreitung oder öffentliche zur Schau-Stellung von Bildnissen. In diesem Zusammenhang werden auch Einzelheiten und Anforderungen an die Einwilligung gestellt und Regelungen für Todesfälle oder Entlohnungskonstellationen aufgestellt. § 23 KunstUrhG regelt Ausnahmetatbestände für die Entbehrlichkeit der nach § 22 KunstUrhG vorgeschriebenen Einwilligung für die Verbreitung und zur Schau-Stellung von Bildnissen. § 24 KunstUrhG regelt weitere Ausnahmen von dem Erfordernis einer Einwilligung für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit.
Anwendbarkeit des KunstUrhG neben DSGVO
Nach Anwendbarkeit der DSGVO am 25.05.2018 wurde der Einfluss der neuen europarechtlichen Bestimmungen auf das Recht am eigenen Bild kontrovers diskutiert, da es bei Fotoaufnahmen um personenbezogene Daten i.S.v. Art. 4 Nr. 1 DSGVO handelt und die DSGVO damit grundsätzlich anwendbar ist. Dies gilt nicht für Konstellationen, in den Privatpersonen Fotos für private Zwecke verarbeiten, vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. c) DSGVO. Der private Bereich ist allerdings evtl. schon dann nicht mehr einschlägig, wenn private Fotos im Internet einem von der Anzahl her unbeschränkten Publikum präsentiert wird. Die DSGVO gilt somit für die Verarbeitung von beruflichen, gewerblichen und weiteren, nicht ausschließlich privaten Zwecken dienenden Fotos. Bereits die Anfertigung der Fotos in den genannten Fällen fällt somit in den Anwendungsbereich der DSGVO. Somit muss eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO vorliegen. Auch alle weiteren gesetzlichen Vorgaben der DSGVO, z.B. die Informationspflichten nach Art. 12 und Art. 13 DSGVO, gelten uneingeschränkt für diese Fälle.
Das Bundesinnenministerium stellte in einer Mitteilung klar, dass auch nach Anwendbarkeit der DSGVO ab dem 25. Mai 2018 die bisherigen Regelungen für das Anfertigen von Fotos in Kraft bleiben. In der Mitteilung führt das Bundesinnenministerium weiter aus, dass auch nach Anwendbarkeit der DSGVO nach wie vor eine Einwilligung von der betroffenen Person oder eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Fotografien erforderlich ist. Für die Veröffentlichung von Fotografien treffe das KunstUrhG ergänzende Regelungen, die auch nach Anwendbarkeit der DSGVO weiterhin fortbestehen sollen. Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln fällte zudem als erstes Gericht am 18. Juni 2018 einen Beschluss: Hierin stellte das Oberlandesgericht fest, dass Art. 85 DSGVO zugunsten der Verarbeitung von personenbezogenen Daten für journalistische Zwecke von der DSGVO abweichende nationale gesetzliche Regelungen erlaubt. Art. 85 DSGVO soll ferner nicht nur neue gesetzliche Regelungen umfassen, sondern auch bestehende gesetzliche Regelungen.
Für wen gelten die gesetzlichen Vorgaben aus der DSGVO?
Außerhalb journalistischer und literarischer Zwecke sind die Vorgaben der DSGVO in vollem Umfang zu berücksichtigen, vgl. Art 85 DSGVO. Ob hierneben auch für diesen Bereich das KunstUrhG anwendbar sein soll, ist juristisch umstritten. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass bezüglich der Erforderlichkeit einer Einwilligung bzw. der überwiegenden Interessenabwägung für die Veröffentlichung von Fotos Art. 6 Abs. 1 lit. a) und Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO ähnliche Vorgaben enthalten wie die Regelungen der §§ 22, 23 KunstUrhG. Die Beispiele aus § 23 KunstUrhG können somit bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO berücksichtigt werden (Vgl. auch Urteil vom 13.09.2018, 2-93 O, O 283/18, Landgericht Frankfurt am Main).
Die Einwilligung von der betroffenen Person für die Verarbeitung und Veröffentlichung von Bildnissen ist die wohl sicherste Variante, ist aber nicht in jedem Fall erforderlich Für die Veröffentlichung von Fotos mit journalistischem Hintergrund sind die §§ 22 ff.KunstUrhG bzw. KUG zu beachten. Daneben können auch Regelungen der DSGVO anwendbar sein.
Wann ist eine Einwilligung für die Verarbeitung von Fotos und Bildern erforderlich?
Die Rechtsgrundlage für Verarbeitung von Bildern kann sich somit aus Art. 6 DSGVO ergeben. Zum einen kann eine ausdrückliche, informierte Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a) und Art. 7 DSGVO eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Fotos sein. Dann ist alle Anforderungen aus Art. 7 DSGVO an eine Einwilligung zu erfüllen. Bei Kindern müssen die Vorgaben aus Art. 8 DSGVO eingehalten werden. Besonders wichtig sind in diesem Zusammenhang auch die Informationspflichten nach Art. 12 ff. DSGVO:
Für gewisse Konstellation kann auch das berechtigte Interesse aus Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO die richtige Rechtsgrundlage sein, ohne dass eine Einwilligung erforderlich ist. Hier muss im Einzelfall das berechtigte Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten das Interesse der betroffenen Person i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO überwiegen. Die richtige Rechtsgrundlage hängt allerdings von dem jeweiligen Foto und dem Verwendungszweck ab.
Die Informationspflichten und weitere Pflichten nach der DSGVO müssen erfüllt werden
Die Informationspflichten nach der DSGVO muss der Verantwortliche gegenüber der betroffenen Person bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in Form von Fotos und Bildern stets erfüllen. Diese sind in Art. 12 bis Art. 14 DSGVO niedergelegt. Die Informationen müssen insbesondere präzise, transparent, verständlich und leicht zugänglich in einer klaren und einfachen Sprache an die betroffene Person übermittelt werden, dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Kinder richten, vgl. Art. 12 Abs. 1 S.1 DSGVO. Die Kataloge aus Art. 13 oder Art. 14 DSGVO müssen, je nach Einzelfall, erfüllt werden. Darüber hinaus gelten auch die weiteren rechtlichen Vorgaben für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus der DSGVO, wie z.B. die erforderlichen technisch-organisatorischen Maßnahmen nach Art. 32, 25 DSGVO.
Strafen beim Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild
Je nach Gesetz, drohen unterschiedliche Strafen für Verstöße gegen das Recht am eigenen Bild. Nach der DSGVO drohen keine konkreten Strafen i.S.d. des Strafrechts und des Strafgesetzbuches. Allerdings können Geldbußen von bis zu 10 bzw. 20 Mio. Euro oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 2 bzw. 4 Prozent seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt werden, je nachdem, welcher der Beträge höher ist, vgl. Art. 83 Abs. 4 und Abs. 5 DSGVO.
Nach § 33 KunstUrhG droht sogar eine Freiheitsstrafe: Im ersten Absatz des § 33 KunstUrhG ist ein Straftatbestand geregelt, nach dem derjenige, der entgegen den §§ 22, 23 KunstUrhG ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt, mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird. Die Tat wird nach § 33 Abs. 2 KunstUrhG nur auf Antrag verfolgt. Nach § 201a StGB drohen für den Fall der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe. Darüber hinaus können ggfs. auch zivilrechtliche Ansprüche von der betroffenen Person geltend gemacht werden, z.B. in Form von Schadensersatzansprüchen.
Das Recht am eigenen Bild in den sozialen Medien
Das Recht am eigenen Bild gilt natürlich auch für die Veröffentlichung von Fotos in den sozialen Medien wie Facebook, Instagram, WhatsApp & Co. Auch hier muss eine entsprechende Rechtsgrundlage nach der DSGVO und/oder KunstUrhG einschlägig sein. Insbesondere die Erforderlichkeit einer Einwilligung dürfte aufgrund des datenschutzrechtlich bedenklichen Umgangs von Facebook, Instagram und WhatsApp mit Daten in den meisten Fällen zu bejahen sein. Der EuGH hat seit der Anwendbarkeit der DSGVO am 25.05.2018 die Mitverantwortlichkeit von Unternehmen und weiteren Verantwortlichen i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO für gewisse Konstellation in Verbindung mit Facebook (Betreiber von Facebook Fanpages und Social Media Plugings auf Webseiten) in Gerichtsurteilen festgestellt, weshalb vor der Publikation von Fotos und Bildern von Personen auf Facebook im Anwendungsbereich der DSGVO und des KunstUrhG besondere Sorgfalt und eine Einzelfallbetrachtung geboten ist.
Herr Nils Möllers ist Gründer und Geschäftsführer der Keyed GmbH. Als Experte für Datenschutz in Konzernen, Unternehmensgruppen und Franchise-Systemen, ist Herr Möllers ebenfalls als zertifizierter Datenschutzbeauftragter tätig. Ergänzend zur datenschutzrechtlichen Expertise ist Herr Möllers im Bereich der IT-Sicherheit, begleitend zur ISO27001 und TISAX-Assessments, beratend tätig.