Dürfen öffentlich zugängliche Daten verarbeitet werden?

Datenschutz Verstehen – Können Unternehmen öffentliche Daten nutzen?

Einleitung

Heute sind öffentliche Daten allgegenwärtig und leicht zugänglich. Sie können von jedem online abgerufen werden und bieten eine Fülle von Informationen zu unterschiedlichen Themen und Bereichen. Von der Regierung und öffentlichen Institutionen bis hin zu privaten Unternehmen und Einzelpersonen – viele nutzen öffentlich zugängliche Daten, um Geschäftsprozesse zu optimieren, Forschungsergebnisse zu erzielen oder bessere Entscheidungen zu treffen.

Doch wie sieht es mit der Verwendung dieser Daten aus? Wie können sie genutzt werden, und gibt es Einschränkungen oder Regulierungen, die zu beachten sind? In diesem Beitrag werden wir untersuchen, wie öffentliche Daten genutzt werden dürfen und welche datenschutzrechtlichen Aspekte dabei zu berücksichtigen sind. Wir werden uns mit verschiedenen Beispielen befassen und auf die Herausforderungen eingehen, die mit der Verarbeitung öffentlich zugänglicher Daten verbunden sind.

Datenschutz Preis berechnen
Mehr Vertrauen, weniger Risiko.

Überzeugen Sie Ihre Kunden mit wasserdichtem Datenschutz, verringern Sie den Prüfungsaufwand und senken Sie Ihre Haftung. Berechnen Sie jetzt maßgeschneidert Ihren Preis.

 

Was sind öffentlich zugängliche Daten?

Öffentlich gemacht sind Daten, soweit diese dem Zugriff einer unbestimmten Anzahl von Personen ohne wesentliche Zulassungsschranke offenstehen, z. B. frei zugängliche Bereiche des Internets oder öffentliche Medien. Hierunter fallen somit alle Webseiten, welche Daten zur Verfügung stellen ohne vorherige Anmeldung oder sog. „Paywall“.

Es stellt sich auch unter Geltung der DSGVO also zunächst die Frage, wann Daten öffentlich zugänglich sind. Für den Anwendungsbereich der DSGVO wird die Auffassung vertreten, eine öffentlich zugängliche Quelle sei eine Quelle, die einem nicht nach bestimmten Merkmalen festgelegten Adressatenkreis frei zugänglich ist. Auch weiterhin dürften daher frei zugängliche Informationen aus Veröffentlichungen, öffentlich zugänglichen Registern oder dem Internet öffentlich zugängliche Daten sein. Für die Definition öffentlich zugänglicher Daten können außerdem die Bestimmungen und Feststellungen zum BDSG a.F. mit herangezogen werden, sodass sich keine Abweichungen zur alten Rechtslage ergeben dürften. Auch wenn die alte gesetzliche Formulierung des Begriffs der öffentlich zugänglichen Daten leicht abweicht, so sind der Bedeutungskern und der Anwendungsbereich gleich geblieben. Da darüber hinaus bisher kaum Auslegungshilfen hinsichtlich des Begriffs der öffentlich zugänglichen Daten in der DSGVO existieren, ist ein Rückgriff auf die alte Rechtslage auch sinnvoll.

Scraping Daten
 

Dürfen öffentlich zugängliche Daten nach der DSGVO genutzt werden?

„Öffentlich zugänglich“ bedeutet nicht automatisch, dass diese Daten ohne Einschränkungen genutzt werden dürfen. Es gibt möglicherweise Gesetze oder geltende Nutzungsbedingungen, welche die Art und Weise regeln, wie diese Daten verwendet werden dürfen. Beispielsweise können bestimmte Daten, die auf öffentlichen Websites veröffentlicht werden, unter Urheberrecht oder anderen geistigen Eigentumsrechten fallen, die es Ihnen verbieten, sie ohne Erlaubnis zu verwenden. Neben diesen möglichen Einschränkungen muss der Datenschutz besonders beachtet werden. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) findet insbesondere Anwendung, wenn die öffentlichen Daten personenbezogen sind. Für die Verarbeitung dieser Daten gilt ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Das bedeutet, dass Unternehmen einen Erlaubnistatbestand i.S.d. Art. 6 DSGVO nachweisen müssen. Für die Nutzung von öffentlich zugänglichen Daten kommt nur das berechtigte Interesse gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO in Frage.

Berechtigtes Interesse bei Verarbeitung öffentlicher Daten

Das berechtigte Interesse ist ein Erlaubnistatbestand gemäß der DSGVO, der es einem Unternehmen erlaubt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, ohne dass die betroffene Person ihre ausdrückliche Einwilligung geben muss. Das berechtigte Interesse wird in Artikel 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO definiert.

Das berechtigte Interesse muss jedoch durch eine sorgfältige Interessenabwägung zwischen den Interessen des verantwortlichen Unternehmens und den Grundrechten und Freiheiten der betroffenen Person begründet werden. Das Unternehmen muss nachweisen können, dass es ein berechtigtes Interesse an der Verarbeitung hat, und dass dies das Recht auf Schutz personenbezogener Daten der betroffenen Person nicht überwiegt.

Interessensabwägung für öffentliche Daten nach DSGVO

Die Interessenabwägung ist in zwei Schritten durchzuführen. Hierbei ist zunächst das berechtigte Interesse des Verantwortlichen zu bewerten. Unternehmen können beispielsweise ein wirtschaftliches Interesse Daten zu sammeln, sie anzuordnen und zur Verfügung zu stellen besitzen.

Insbesondere bei der Erhebung von Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen zur Werbung von Neukunden sprechen gute Gründe dafür, dass Unternehmen insoweit ein berechtigtes Interesse haben. Unternehmen können ohne die Gewinnung von Neukunden nicht erfolgreich arbeiten. Hierfür spricht auch Erwägungsgrund Nr. 47 DSGVO, wonach die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden kann. Macht eine betroffene Person personenbezogene Daten öffentlich zugänglich, muss folglich damit gerechnet werden, dass Unternehmen diese zum Zwecke der (Neu-)Kundenwerbung nutzen.

Im zweiten Schritt ist das Interesse des Betroffenen zu bewerten. Hierbei ist wichtig die Erwartungshaltung der betroffenen Person hinsichtlich der Absehbarkeit der Verarbeitung zu identifizieren. Ist zum Zeitpunkt der Erhebung vernünftigerweise eine Verarbeitung zu dem entsprechenden Zweck nicht absehbar, kann sich daraus ein starker Anhaltspunkt ergeben, dass die Grundrechte, Grundfreiheiten und Interessen des Betroffenen das berechtigte Interesse des Verantwortlichen überwiegen.

Die Risiken und Gefahren im datenschutzrechtlichen Sinne sind als sehr gering einzustufen, sofern es sich nur um unkritische personenbezogene Daten handelt. Die öffentlich zugänglichen personenbezogenen Daten sollten allerdings nicht verknüpft und nicht analysiert werden. Kann eine vernünftige betroffene Person mit dieser Art der Verarbeitung (kontextbezogen) vorab rechnen gem. ErwG. 47 „[…] dabei sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Personen, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen.“, so sollten die Interessen des Betroffenen i.d.R. nicht überwiegen. 

In dem Fall der vertrieblichen Nutzung ist anzunehmen, dass das berechtigte Interesse des Verantwortlichen größtenteils dem des Betroffenen überwiegt oder mindestens gleichwertig ist, sofern es sich um eine überschaubare Menge und unkritische personenbezogene Daten handelt. Ebenfalls kann zum Zeitpunkt der Erhebung der Betroffene mit solch einer Verarbeitung rechnen.

Verantwortliche Unternehmen müssen die Interessenabwägung immer individuell vornehmen. Diese Argumentation kann nur als erste Indikation dienen. Ob eine Interessenabwägung auch für sog. Adresshändler gelten kann, muss im Einzelfall bewertet werden. 

 

Sind Daten aus sozialen Netzwerken öffentlich zugänglich?

Nein. In den meisten Fällen sind Daten in sozialen Netzwerken erst nach einer Registrierung und Anmeldung abrufbar. Somit sind diese Daten i.d.R. nicht als öffentlich zugänglich zu bewerten. Daten aus sozialen Netzwerken können innerhalb des sozialen Netzwerks dennoch genutzt werden. Ab dem Zeitpunkt, wenn Unternehmen aus sozialen Netzwerken Daten erheben („entnehmen“), sollten entsprechende Rechtsgrundlagen geschaffen worden sein, wie zum Beispiel eine Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO.

 

Ist Scraping von öffentlichen Daten erlaubt?

Scraping von Daten, auch als Web Scraping bezeichnet, bezieht sich auf die automatisierte Extraktion von Daten aus Websites. Dabei werden spezielle Softwareprogramme, sogenannte Web Crawler oder Bots, verwendet, um Webseiten zu durchsuchen und Daten zu sammeln. Web Scraping wird oft von Unternehmen eingesetzt, um Daten über Wettbewerber, Preise, Produkte, Kunden oder andere Informationen zu sammeln, die für ihr Geschäft von Bedeutung sind. Es kann auch von Forschern, Journalisten oder anderen Personen genutzt werden, um Daten zu sammeln, die für ihre Arbeit relevant sind.

Sofern es sich um öffentliche Daten handelt, kann mittels einer Interessenabwägung das Scraping datenschutzkonform abgebildet werden. Natürlich sind bei der geplanten Verarbeitung insbesondere auch die Einhaltung aller weiteren datenschutzrechtlichen Anforderungen relevant. Hierunter fällt beispielsweise die Umsetzung eines angemessenen Schutzniveaus oder der vertraglichen Absicherung von Auftragsverarbeitern.

Menü