Polizei Köln muss Kameras für Versammlung abdecken

VG Köln verpflichtet die Polizei dazu, Kameras während einer Versammlung abzudecken

Das Verwaltungsgericht Köln entschied am 12. März 2020 (Az. 20 L 453/20), dass die Polizei Köln Überwachungskameras am Wiener Platz in Köln-Mülheim während einer Versammlung abdecken muss. Diese Abdeckung muss für Außenstehende klar erkennbar sein.

Die Antragstellerin hatte eine Versammlung mit Zwischenkundgebung am Wiener Platz geplant und beantragt, die Kameras für die Dauer der Veranstaltung abzubauen. Hilfsweise verlangte sie, die Kameras sichtbar zu verhüllen.

Das Gericht verpflichtete die Polizei, die Kameras während der Versammlung abzudecken. Begründung: Schon die bloße Präsenz der Kameras und die Möglichkeit staatlicher Beobachtung könnten abschreckend wirken und damit in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) eingreifen. Da von außen nicht erkennbar sei, ob die Kameras tatsächlich ausgeschaltet sind, reiche eine Zusicherung der Polizei nicht aus.

Zuvor hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass private Unternehmen Videoüberwachung nicht auf § 4 BDSG-neu stützen können. Sie können weitergehende Informationen zum Thema Videoüberwachung in diesem Beitrag lesen.

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