BGH: Aktive Einwilligung weiterhin für Cookies erforderlich

Aktuelles – Der BGH entschied jetzt im Fall eines deutschen Anbieters von Online-Gewinnspielen

Urteil: Informierte und aktive Einwilligung für Cookies 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem jüngsten Urteil (I ZR 7/16) am 28. Mai 2020 u.a. über die Frage entschieden, welche Anforderungen an die Einwilligung von Cookies auf dem Endgerät des Nutzers zu stellen sind. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte bereits am 01.Oktober 2019 bestätigt, dass Cookies nur dann gespeichert werden dürfen, wenn die betroffenen Personen und damit die Nutzer der jeweiligen Website eine aktive und informierte Einwilligung für die Speicherung der Cookies abgegeben haben. Auch für die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte und andere Empfänger ist eine informierte und aktive Einwilligung erforderlich. Die Nutzer müssen somit über alle Angaben, die in Art. 12 ff. DSGVO und insbesondere in Art. 13 DSGVO aufgezählt sind, informiert werden. Der EuGH machte in diesem Urteil ferner deutlich, dass es unerheblich ist, ob durch die Cookies personenbezogene Daten gespeichert werden oder nicht: Das europäische Recht schützt Nutzer nämlich vor jedem Eingriff in die eigene Privatsphäre. 

Der BGH hatte die mündliche Verhandlung am 30.01.2020 fortgesetzt. Am 28. Mai 2020 kam es dann zur endgültigen Entscheidung und Bestätigung des Urteils, welches bereits seitens des EuGH Ende des Jahres 2019 gefällt wurde. Einzelne Cookies dürfen demnach nur mit Hilfe von einer aktiven Einwilligung auf dem jeweiligen Endgerät gespeichert werden. Es ist zudem ebenfalls unzulässig bei einer Cookie-Einwilligung einen aktivierten Haken als Voreinstellung zu verwenden.Besonders bemerkenswert ist die Feststellung des BGH, dass es gar nicht darauf ankommt, ob es sich bei den Informationen, die durch Cookies gespeichert werden, um personenbezogene Daten handelt oder nicht. Damit schließt sich der BGH der Auffassung des EuGH an. Ausschlaggebend ist offensichtlich der Eingriff in die Privatsphäre des Nutzers der jeweiligen Web-Präsenz. 

Dieses Urteil wird wohlmöglich enorme Auswirkungen auf die Zukunft von Werbung im Online-Marketing-Segment haben. Es sind nicht nur Webseitenbetreiber selbst betroffen, sondern auch Anbieter von sämtlichen Diensten die Cookies setzen, wie z.B. Tracking-Dienste. Weitere Informationen zu der EugH-Entscheidung zu Cookies aus dem letzten Jahr lesen Sie hier.

Menü