Auskunftsersuchen nach DSGVO kann rechtsmissbräuchlich sein

Das Amtsgericht Mainz (Urteil vom 27.3.2025 – 88 C 200/24) hat entschieden, dass ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn es vorrangig geschäftlichen oder sachfremden Zwecken dient.

Ein Online-Marketer, der Webseiten für Zahnärzte erstellt, kontaktierte einen Zahnarzt wegen angeblicher Datenschutzverstöße auf dessen Webseite. Gleichzeitig bot er an, eine „DSGVO-konforme“ Seite zu erstellen. Nachdem der Zahnarzt nicht reagierte, stellte der Marketer ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO und verlangte später Kostenerstattung für ein vom Bruder erstelltes Gutachten. Der Kläger führte dutzende gleichartige Verfahren gegen andere Zahnärzte.

Das AG Mainz wies die Klage ab. Der Beklagte durfte die Auskunft nach Art. 12 Abs. 5 lit. b) DSGVO verweigern, weil das Begehren offenkundig rechtsmissbräuchlich war. Das Gericht sah in dem Vorgehen kein berechtigtes Interesse an Datenschutz, sondern die Absicht, durch massenhafte Geltendmachung von Ansprüchen Einnahmen zu erzielen.

Nach Auffassung des Gerichts ist der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) auch bei unmittelbar anwendbarem Unionsrecht zulässig. Das Verbot des Rechtsmissbrauchs gilt als allgemeiner Grundsatz des EU-Rechts und findet in Art. 12 Abs. 5 DSGVO ausdrücklich Berücksichtigung.

Das Urteil verdeutlicht, dass Datenschutzrechte nicht als Mittel zur Gewinnerzielung oder Kundenakquise missbraucht werden dürfen. Unternehmen können sich auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs berufen, wenn Auskunftsersuchen offensichtlich zweckwidrig gestellt werden.

Ein Auskunftsersuchen ist rechtsmissbräuchlich, wenn es nicht dem Schutz personenbezogener Daten, sondern der Verfolgung wirtschaftlicher Interessen dient. Das Urteil stärkt Verantwortliche gegen missbräuchliche Inanspruchnahmen nach der DSGVO.

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