Anbieter oder Betreiber nach KI-VO?

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Zusammenfassung

Mit der KI-Verordnung der EU (KI-VO / AI Act) stehen Unternehmen vor neuen rechtlichen Anforderungen beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz. Eine der zentralen Fragen dabei lautet: Bin ich Anbieter oder Betreiber eines KI-Systems? Die Antwort darauf ist entscheidend, denn die KI-VO knüpft weitreichende Pflichten genau an diese Rollen.

Dieser Beitrag erklärt verständlich und praxisnah, worin der Unterschied zwischen Anbieter und Betreiber nach der KI-VO besteht. Er zeigt, wann Betreiber zu Anbietern werden, welche typischen Grenzfälle es gibt und welche gesetzlichen Grundlagen maßgeblich sind.

Warum die Abgrenzung zwischen Anbieter und Betreiber so wichtig ist

Die KI-VO unterscheidet klar zwischen den Rollen Anbieter und Betreiber. Beide Rollen unterliegen unterschiedlichen Anforderungen. Anbieter tragen in der Regel deutlich umfangreichere Pflichten als Betreiber – etwa in Bezug auf Risikomanagement, technische Dokumentation und Konformitätsbewertung bei Hochrisiko-KI.

Eine falsche Einordnung kann dazu führen, dass:

Gerade Unternehmen, die KI-Systeme anpassen, integrieren oder weiterentwickeln, bewegen sich schnell in einem Graubereich.

Was ist ein Anbieter nach der KI-VO?

Ein Anbieter ist nach Art. 3 Nr. 3 KI-VO jede natürliche oder juristische Person, die ein KI-System:

  • entwickelt oder entwickeln lässt und

  • es unter eigenem Namen oder eigener Marke

  • in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.

Einfach gesagt: Auch Unternehmen, die KI-Systeme als Teil eines Produkts vertreiben, KI-Software als SaaS anbieten, ein bestehendes KI-System wesentlich verändern (Agenten, RAG-System) können als Anbieter gelten.

Was ist ein Betreiber nach der KI-VO?

Ein Betreiber ist nach Art. 3 Nr. 4 KI-VO eine Person oder Organisation, die ein KI-System:

  • im eigenen Verantwortungsbereich einsetzt,

  • ohne es selbst anzubieten oder zu vertreiben.

Betreiber ist also, wer ein KI-System lediglich intern nutzt. Typische Betreiber sind Unternehmen oder Behörden, die KI z.B.: im HR-Bereich, im Vertrieb, im Kundenservice, zur Analyse oder Entscheidungsunterstützung einsetzen. Betreiber können natürlich auch zu einem Anbieter werden. In der Praxis ist genau dieser Punkt kritisch. Die KI-VO sieht vor, dass ein Betreiber zum Anbieter wird, wenn er ein KI-System wesentlich verändert. Typische Fälle, in denen Anbieterpflichten entstehen können:

  • Eigenes Fine-Tuning oder Retraining eines Modells mit unternehmensspezifischen Daten

  • Integration der KI in ein eigenes Produkt, das weitergegeben oder verkauft wird

  • White-Label-Lösungen, die unter eigener Marke angeboten werden

  • Funktionsänderungen, die Einfluss auf Zweck oder Risiko haben

Orientierungshilfe: Anbieter oder Betreiber?

Um zu entscheiden, in welcher Rolle ein Unternehmen bei Nutzung eines KI-Systems agiert, kann die nachfolgende Tabelle als Orientierung herangezogen werden.

Prüffrage Wenn Ja Wenn Nein Erläuterung / Praxisbeispiel
1. Entwickeln wir ein KI-System selbst oder lassen es für uns entwickeln? Anbieter weiter zu 2 Auch Eigenentwicklungen für den internen Einsatz begründen eine Anbieterrolle
2. Nehmen wir ein KI-System erstmals in Betrieb (auch nur für den Eigengebrauch)? Anbieter weiter zu 3 „Inbetriebnahme“ i. S. d. KI-VO umfasst auch erstmalige interne Nutzung
3. Stellen wir ein KI-System Dritten bereit (z. B. Verkauf, SaaS, App, Plattform)? Anbieter weiter zu 4 Klassischer Marktzugang → Anbieter
4. Tritt das KI-System unter unserem Namen oder unserer Marke auf (inkl. White-Label)? Anbieter weiter zu 5 Markenauftritt ist ein starkes Anbieter-Indiz
5. Integrieren wir das KI-System in ein eigenes Produkt oder einen eigenen Service, der an Dritte abgegeben wird? Anbieter weiter zu 6 Auch bei Nutzung eines Drittmodells bleibt der Integrator Anbieter
6. Nutzen wir ein KI-System ausschließlich intern, ohne es bereitzustellen oder zu vermarkten? Betreiber weiter zu 7 Typischer Anwendungsfall für Unternehmen
7. Bestimmen wir Zweck, Einsatzregeln und Nutzungskontext der KI im eigenen Verantwortungsbereich? Betreiber weiter zu 8 Betreiber steuern den Einsatz, nicht die Systementwicklung
8. Verändern wir das KI-System wesentlich (z. B. Retraining, Fine-Tuning, neue Zweckbestimmung)? Betreiber kann zum Anbieter werden weiter zu 9 Wesentliche Änderungen gelten als neues KI-System
9. Nutzen wir ein externes KI-Tool „as is“, ohne technische oder funktionale Anpassung? Betreiber weiter zu 10 Standardfall bei KI-Tools und Plattformen
10. Erbringen wir eine KI-gestützte Leistung für Dritte, bei der die KI Teil des Leistungsversprechens ist? Anbieter Betreiber, wenn rein unterstützend Maßgeblich ist, ob KI selbst Gegenstand der Leistung ist

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