Zulässigkeit der Kopplung einer Werbeeinwilligung an ein Gewinnspiel

Aktuelles – Die Kopplung einer Werbeeinwilligung an die Teilnahme an einem Gewinnspiel kann zulässig sein

Werbeeinwilligung-Kopplung für E-Mails an Gewinnspielteilnahme unter gewissen Voraussetzungen zulässig

Am 27.06.2019 hat das OLG Frankfurt am Main ein bemerkenswertes Urteil gefällt. Zentraler Gegenstand des Urteils war die Frage, ob die Teilnahme an einem Gewinnspiel abhängig von einer Einwilligung für Werbung via E-Mail bzw. Telefon gemacht werden kann. Das OLG Frankfurt befand, dass die Teilnahme an einem Gewinnspiel von der Einwilligung in zukünftige Werbe-E-Mails abhängig gemacht werden kann, wenn der betroffene Verbraucher der Werbung durch nicht mehr als acht konkret bezeichnete Unternehmen zugestimmt hat und der Geschäftsbereich des betroffenen werbenden Unternehmen hinreichend klar beschrieben worden ist. 

Die Einwilligung sei sogar unabhängig davon wirksam, ob der Geschäftsbereich anderen bezeichneten Unternehmen ausreichend klar beschrieben wurde. Auch das Wesensmerkmal einer Einwilligung, die Freiwilligkeit (vgl. Art. 7 DSGVO), sei gewahrt, da ein bloßes Anlocken durch Versprechen einer Vergünstigung (z.B. durch eine Gewinnspielteilnahme) keinen Druck auf die betroffene Person ausübe und somit kein Zwang vorliegt. Das OLG Frankfurt macht deutlich, dass der Verbraucher selbst entscheiden kann, ob ihm die Preisgabe seiner Daten für die Teilnahme an einem Gewinnspiel wert ist. 

Auch das Merkmal der Klarheit einer Einwilligung sei eingehalten worden, da die betroffene Person in der Einwilligungserklärung erkennen kann, welche acht Unternehmen von der Werbeeinwilligung betroffen sind. Die Konkretheit des Produktbezuges sei mit der Bemerkung Strom & Gas” auch eingehalten worden. Eine Bemerkung wie z.B. Finanzdienstleistungen aller Art” wäre dagegen nicht ausreichend gewesen. 

Das Thema Kopplungsverbot gem. Art. 7 Abs. 4 DSGVO wird von seitens des OLG Frankfurt in dem Urteil nicht thematisiert. Nach dem Kopplungsverbot muss für die Beurteilung der Freiwilligkeit einer Einwilligung dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden, ob u.a. die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind. Somit ist eine Einwilligung nicht mehr freiwillig und im Ergebnis unwirksam, wenn sie an einen Vertrag gekoppelt wird und somit zur Grundlage bzw. Voraussetzung für den Vertragsabschluss wird. Mehr zu den Bedingunge einer wirksamen Einwilligung lesen Sie hier.

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