Videoüberwachung: § 4 BDSG-neu gilt nicht für Privatunternehmen

Aktuelles – § 4 BDSG-neu ist für Privatpersonen und Privatunternehmen nicht einschlägig

§ 4 BDSG-neu ist keine Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung durch Privatunternehmen

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 27.03.2019 entschieden, dass § 4 des neuen nationalen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-neu) keine Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung ist, wenn Privatpersonen oder Unternehmen der Privatwirtschaft diese vornehmen. Lediglich öffentliche Stellen, wie z.B. Behörden, können sich auf § 4 BDSG-neu als Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung berufen. Private Unternehmen und Privatpersonen müssen sich sich an eine anderen Rechtsgrundlage aus der europäischen Datenschutz-Grundverordnung halten. 

In Ihren Leitsätzen macht das Bundesverwaltungsgericht deutlich, dass die Zulässigkeit von Videoüberwachungen zu privaten Zwecken nicht auf § 4 BDSG-neu gestützt werden kann. Diese richtet sich nämlich nunmehr nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO. Hiernach ist die Videoüberwachung nur rechtmäßig, wenn diese zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. 

Die Videoüberwachung muss somit individuell für jeden Einzelfall geprüft und beurteilt werden. Ihr Datenschutzbeauftragter spielt in diesem Zusammenhang  bei der Analyse und Bewertung der beabsichtigten Videoüberwachung eine zentrale Rolle. In einigen Fällen kann auch eine Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art. 35 DSGVO erforderlich sein. Weitere Informationen zum Thema Videoüberwachung und Datenschutz lesen Sie hier.

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