Verarbeitung biometrischer Daten am Arbeitsplatz teils rechtswidrig

Österreich: Verarbeitung biometrischer Daten mittels Handvenenscanner und Videoüberwachung am Arbeitsplatz teils rechtswidrig

Die Österreichische Datenschutzbehörde (ÖDSB) hat sich jüngst mit der Frage befasst, ob eine Verarbeitung biometrischer Daten mittels eines Handvenenscanners und einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz zulässig sei. (Bescheid v. 19.10.2022 – Gz D 124.2941)

Anlass der Untersuchung war die Beschwerde eines Kochs, welcher im Gastronomiebetrieb der Beschwerdegegnerin arbeitete. Grund der Beschwerde war zum einen der Einsatz eines Handvenenscanners zwecks Einsichtnahme der Beschäftigten in ihre arbeitsvertraglichen Dokumente sowie die Kontrolle ihrer monatlichen Arbeitszeitaufzeichnungen. Zum anderen wurden von der Beschwerdegegnerin 29 Videoüberwachungskameras – zwei davon in der Küche – zum Zweck der Aufklärung und Verhinderung von Diebstählen und Einbrüchen sowie Beschädigungen bei Anlieferung und Entsorgung verwendet.

Der Beschwerdeführer sah sich hierdurch in seinem Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs.1 des Österreichischen Datenschutzgesetzes (ÖDSG) verletzt.

Die ÖDSB gab der Beschwerde statt, da sie den Einsatz eines Handvenenscanners und die Videoüberwachung in der Küche mangels wirksamer Rechtfertigungsgründe als rechtswidrig einstufte. Es wurde festgestellt, dass die Einwilligung nicht rechtskonform erfolgt war und daher die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten i.S.v. Art. 9 DSGVO nach Art. 9 Abs. 2 lit. a) DSGVO nicht gerechtfertigt werden könne. Da die Einwilligung am Terminal des Handvenenscanners nicht freiwillig erteilt werden konnte, erfolgte die darauf beruhende Datenverarbeitung unrechtmäßig.

Ebenfalls rechtswidrig war der Einsatz der zwei Videokameras in der Küche. An dieser Stelle überwiegen die Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers gegenüber den Interessen der Beschwerdegegnerin, da es sich bei der Bildverarbeitung im Beschäftigungskontext um besonders intensive Privatrechtseingriffe handelt. Für die ÖDSB war nicht ersichtlich, warum die Küchenbereiche zur Sicherstellung der Interessen der Beschwerdegegnerin von Videokameras überwacht werden müssten.

Dennoch wäre es laut ÖDSB möglich, vereinzelte Kameras in den Räumen, in welchen sich wertvolle Güter befinden, sowie auf den Flucht- und Entsorgungswegen zu installieren. Jedoch müssen diese Videoüberwachungsanlagen auch gem. Art. 13 DSGVO geeignet – mit einem entsprechenden Hinweisschild – gekennzeichnet werden.

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