Schadensersatzforderung der “Google Fonts”-Abmahner unbegründet

Nachdem im Herbst 2022 zahlreiche Abmahnungen bei deutschen Webseitenbetreibern eingegangen waren, da sie für ihre Schriftarten Google Fonts in die Webseite eingebunden hatten, musste das Amtsgericht Charlottenburg mit dem Urteil vom 20.12.2022 – 217 C 64/22 im Rahmen einer negativen Feststellungsklage über die Begründetheit des Schadensersatzanspruchs der Abmahnung entscheiden.

Hierbei wurde herausgestellt, dass ein Datenschutzverstoß durch die Einbindung von Google Fonts zunächst durchaus möglich ist, da durch diese dynamische Einbindung der Schriftart eine Verbindung zum Google Server aufgebaut wird und im Rahmen dessen die IP-Adresse des Nutzers an Google übertragen wird. Die Übermittlung der Daten an Google (und damit in die USA) kann hierbei ohne eine rechtswirksame Einwilligung durchaus einen Datenschutzverstoß darstellen. 

Dennoch stellte das Amtsgericht Charlottenburg fest, dass diese Eventualität eines Verstoßes alleine keine konkrete Datenschutzverletzung nachweist. Der Sachvortrag der “Abmahner” zur schädigenden Handlung und zur Höhe eines etwaigen Schadensersatzes sei bereits nicht schlüssig vorgetragen worden. 

Auf die Frage, ob ein Rechtsmissbrauch mit der (versuchten) Geltendmachung eines solchen Anspruchs vorliegt, kommt es demnach im vorliegenden Fall nicht mehr an. Das AG Charlottenburg führte hierzu an, dass die Ansprüche der DSGVO dem Datenschutz natürlicher Personen dienen und demnach nicht als Einnahmequelle für die hier in Rede stehenden “Abmahner” in rechtsmissbräuchlicher, rein wirtschaftlich motivierter Art und Weise zur Verfügung stehen sollen. 

Laut Polizeimeldung vom 21.12.2022 wurden im Rahmen der Abmahnwelle außerdem wegen des Verdachts des (teilweise) versuchten Abmahnbetrugs und (versuchter) Erpressung in mindestens 2.418 Fällen Durchsuchungsbeschlüsse in Berlin, Hannover, Ratzeburg und Baden-Baden und zudem 2 Arrestbeschlüsse (Gesamtsumme: 346.000 €) im Auftrag der Staatsanwaltschaft Berlin durch die Polizei vollstreckt. 

Die strafrechtlich relevanten Handlungen liegen in der Nutzung einer selbst programmierten Software, zur Identifizierung von Webseiten, welche Google Fonts eingebunden haben, sowie der automatisierte (demnach fingierte) Besuch dieser Webseiten. Dies erfolgte ebenfalls unter Verwendung einer eigens programmierten Software. Anhand der Protokolle über die Besuche der Webseiten stellten die Beschuldigten dann ihre Forderungen auf Schadensersatzansprüche gegenüber den jeweiligen Webseitenbetreibern, welche nach eigenen Angaben durch ein “Vergleichsangebot” abgekehrt werden könnten.

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