1000 € Schadensersatz wegen der Nennung einer ehemaligen Mitarbeiterin auf der Website
Das Arbeitsgericht Neuruppin (Urteil vom 14.12.2021- 2 Ca 554/21; ZD) hat einer ehemaligen Mitarbeiterin eines Unternehmens einen Schadensersatzanspruch i.H.v. 1.000 € Schadensersatz zugesprochen, da das Unternehmen den Namen der Mitarbeiterin und die unrichtige Tätigkeitsbeschreibung auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf der Webseite präsentierte Grundlage für dieses Urteil ist ein Verstoß im Sinne des Art. 82 DSGVO, sowie die Nichteinhaltung der allgemeinen Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB.
Die Klägerin hatte das Unternehmen darauf hingewiesen, ihre Daten umgehend von der Webseite zu entfernen, da das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt bereits beendet war. Darüber hinaus war die Tätigkeitsbeschreibung der ehemaligen Mitarbeiterin auch inhaltlich, also auch bereits zum Zeitpunkt des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, unrichtig. Die ehemalige Mitarbeiterin klagte auf 5.000 € Schadensersatz, nachdem das beklagte Unternehmen ihr nur eine Summe von 150 € gezahlt hatte und parallel eine Unterlassungserklärung unterschrieben hatte. Daraufhin folgte eine gerichtliche Auseinandersetzung. Das Arbeitsgericht Neuruppin sprach der Klägerin einen Schadensersatz i.H.v. 1.000 € zu, da eine rechtswidrige Datenverarbeitung stattgefunden habe und die Nichtlöschung der Daten der ehemaligen Mitarbeiterin einen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt.
Herr Sebastian Feldmann ist als Datenschutzbeauftragter und Datenschutzauditor (zert. DSB & Auditor beim TÜV®), sowie als Consultant für Datenschutz bei der Keyed GmbH tätig. Als externer DSB, Auditor und Consultant für Datenschutz unterstützt er europaweit Unternehmen aus verschiedenen Branchen in der Umsetzung datenschutzrechtlicher Vorgaben. In seiner ständigen Betreuung stehen Konzerne, kleine und mittelgroße Unternehmen, sowie Start-ups. Herr Feldmann zeichnet sich als Wirtschaftsjurist sowohl durch seine ökonomische als auch juristische Expertise im Datenschutzrecht aus.
„Um die Anforderungen von DSGVO, BDSG und weitere Rechtsvorschriften für unsere Kunden bestmöglich umzusetzen, ist eine stetige Fortbildung und ein ständiger Austausch mit den Landesdatenschutzbehörden – so wie wir es praktizieren – enorm wichtig.“