Polizei Köln muss Kameras für Versammlung abdecken

Aktuelles – Entscheidung zur öffentlichen Videoüberwachung während einer Versammlung

VG Köln verpflichtet Polizei dazu, Kameras während einer Versammlung abzudecken

Das Verwaltungsgericht Köln hat in einer Entscheidung vom 12.3.2020 in der Sache 20 L 453 /20 festgestellt, dass die Polizei Köln öffentliche Überwachungskameras in Köln-Mülheim (Wiener Platz) während einer Versammlung abdecken muss. Die Abdeckung muss laut VG Köln nach außen erkennbar sein. Die Antragstellerin plante eine Versammlung mit einer Zwischenkundgebung (Wiener Platz in Köln-Mülheim) und begehrte mit dem Eilantrag den Abbau der Kameras für die Dauer der Versammlung. Hilfsweise verlangte die Antragstellerin die Kameras nach außen sichtbar zu verhüllen. 

Das VG Köln hat die Polizei dazu verpflichtet, die Kameras für die Dauer der Versammlung zu verhüllen, da bereits die Existenz der Kameras und die Möglichkeit staatlicher Beobachtung eine abschreckende und einschüchternde Wirkung auf die Teilnehmer einer Versammlung und damit in deren Recht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG eingreifen würde. Ob die Kameras ausgeschaltet seien, sei von außen nicht erkennbar, weshalb eine derartige Zusicherung der Polizei nicht genügen würde. 

Im Bereich Videoüberwachung hatte das Bundesverwaltungsgericht zuvor entschieden, dass eine Videoüberwachung durch private Unternehmen nicht auf § 4 BDSG-neu gestützt werden kann. Mehr zum Thema Videoüberwachung erfahren Sie hier

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