OLG Frankfurt: Schmerzensgeld-Anspruch i.H.v. 500 € für Bankkunden

Schmerzensgeld in Höhe von 500€ für die rechtswidrige Versendung eines Kontoauszugs 

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat  einem betroffenen Bankkunden mit seinem Urteil vom 14.04.2022 einen Schmerzensgeld-Anspruch in Höhe von 500 € und einen Unterlassungsanspruch zugesprochen. 

Die Bank hatte den Kontoauszug des Kunden an einen unbeteiligten Dritten geschickt, der zwar den gleichen Namen hatte, aber einen anderen Wohnort. Aus dem Kontoauszug ging der Name, der aktuelle Kontostand, die Kontonummer und die Inanspruchnahme eines Dispokredits der betroffenen Person hervor. Außerdem hatte die Bank eine falsche Adresse der betroffenen Persone bei der SCHUFA angemeldet. 

Die betroffene Persone hatte zuvor von der Bank außergerichtlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 € gefordert. Anschließend hat er in einer Klage am Landgericht (LG) Frankfurt einen Anspruch auf mindestens 5.000€ Schmerzensgeld und die angefallen Anwaltskosten geltend gemacht.. Die Klage wurde in erster Instanz vom LG Frankfurt abgewiesen. 

Das OLG Frankfurt sprach der betroffenen Person letztlich einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 500 € zu und der Unterlassungsanspruch wurde ebenfalls gerichtlich festgestellt.

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