LG Stuttgart: Kein Schadensersatz für personalisierte Briefwerbung

Das überwiegende berechtigte Interesse genügt bei personalisierter Briefwerbung zur Neukundengewinnung

Das Landgericht Stuttgart (LG Stuttgart, Urteil vom 25.02.2022 – Az.: 17 O 807/21) hat entschieden, dass die Neukundengewinnung mit personalisierter Briefwerbung ein berechtigtes Interesse i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO darstellt und somit eine Datenverarbeitung in diesem Sinne rechtfertigen kann.

Eine Person, die von einer Versicherung personalisierte Briefwerbung erhielt, machte einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO gegen den Dienstleister der Sendung geltend. Ein Verstoß gegen die DSGVO wurde von dem LG Stuttgart allerdings nicht gesehen, weshalb ein Anspruch nach Art. 82 DSGVO abgelehnt wurde. Die Verarbeitung der Adressdaten und damit die Zustellung des Werbeschreibens waren laut dem LG rechtmäßig, nämlich auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO.

Laut dem Erwägungsgrund 47 zur DSGVO kann nämlich die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden.

Zuletzt entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass ein Anspruch auf Löschung eines Jameda-Profils im konkreten Fall nicht bestand. Hier erfahren Sie mehr über dieses Urteil.

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