LDI NRW zur Verknüpfung von Gewinnspielen mit Newslettern

Seitens des LDI NRW gibt es im Tätigkeitsbericht eine Stellungnahme zur Frage der Zulässigkeit der Verknüpfung eines Gewinnspiels mit einem Newsletter.

LDI NRW bestätigt: Zwingende Werbeerlaubnis bei Online-Gewinnspielen sind rechtskonform

In ihrem ersten Tätigkeitsbericht (auf S. 40) hat die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW), Bettina Gayk, mitgeteilt, dass eine Verknüpfung der Teilnahme an Online-Gewinnspielen mit einer zwingend erforderlichen Zustimmung zum regelmäßigen Erhalt von Newslettern rechtskonform sein kann. Es ist online üblich, dass die Preisgabe der E-Mail-Adresse und damit verbunden das Einverständnis in den regelmäßigen Versand von Newslettern durch das Unternehmen als Voraussetzung für die Teilnahme an Gewinnspielen verwendet wird. Laut LDI NRW könnte diese Praxis zulässig sein. Dabei ist nach Auffassung des LDI NRW als Rechtsgrundlage nicht die Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a) DS-GVO einschlägig, sondern unter bestimmten Voraussetzungen die Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b) DS-GVO. Eine Einwilligung kommt deshalb nicht in Betracht, da in diesem Fall die Erklärung der Nutzerinnen und Nutzer nicht freiwillig sei und zudem gegen das Kopplungsverbot verstoßen würde. Die fehlende Freiwilligkeit begründet Gayk dadurch, dass die Ablehnung des Newsletter-Abos und damit verbunden der Ausschluss der Gewinnspielteilnahme als Nachteil im Sinne des Erwägungsgrundes 42 DSGVO zu werten sei. In der Regel ist die Einwilligung in den E-Mail-Newsletterversand regelmäßig nicht erforderlich und notwendig, um die Durchführung eines Gewinnspiels zu gewährleisten.

Die Verknüpfung des Online-Gewinnspiels mit dem Newsletter-Versand sei über den Rechtsgrund des Vertrages deswegen zulässig, da ein Vertragsverhältnis zwischen den Nutzenden und den Webseitenbetreibern vorliegt. Die Vereinbarung bestehe daraus, dass als Leistung die Teilnahme der Nutzerinnen und Nutzer am Gewinnspiel und als Gegenleistung die Einwilligung in den E-Mail-Newsletterversand gewertet werden kann. Es sei dabei zu berücksichtigen, dass die Leistung des Gewinnspielanbieters an die Datenpreisgabe der betroffenen Person gekoppelt wird. Dieses Gegenseitigkeitsverhältnis besteht einerseits aus der Pflicht zur Gestattung der Verwendung der E-Mail-Adresse für den Newsletterversand und andererseits aus der Pflicht des Anbieters, die Nutzenden am Gewinnspiel teilnehmen zu lassen. Als Voraussetzung für die Rechtskonformität nennt Gayk, dass ein solcher Tausch dadurch transparenter gemacht werden muss, dass bspw. das Gewinnspiel nicht als „kostenlos“, sondern offen als zweiseitiger Vertrag z.B. durch die Bezeichnung „Gewinnchance gegen Daten für Zusendung des Newsletters“ angeboten werde.

Im Gegensatz dazu hatte das OLG Frankfurt am Main 2019 (Urt. v. 27.06.2019 – Az. 6 U 6/19) entschieden, dass derartige Einwilligungen nicht gegen das Kopplungsverbot verstoßen und als rechtlich einwandfrei anzusehen sind. Somit sei eine Einwilligung in zukünftige E-Mail-Werbung, durch Newsletter, die in Abhängigkeit zu der Teilnahme an einem Gewinnspiel stehen, eine rechtskonforme Einwilligungserklärung im Sinne der DSGVO. Erst vor kurzer Zeit führte der Einsatz von veralteter Software laut des veröffentlichten Tätigkeitsberichts der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen für das Jahr 2020 zu einem Bußgeld. Zudem handelten sich auch WhatsApp, die Rewe Group Österreich und Amazon hohe  Bußgelder aufgrund von Verstößen gegen die DSGVO ein.

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