Generalanwalt: Autonomie für wirksame Einwilligung erforderlich

Aktuelles – Die Autonomie spielt bei Rechtswirksamkeit einer Einwilligung eine große Rolle

Ein passives Verhalten genügt nicht für eine wirksame Einwilligung 

Der Generanwalt des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) Maciej Szpunar hat in der Rechtssache C-61/19 deutlich gemacht, dass nach seiner Auffassung eine Einwilligung nicht den Anforderungen von Art. 7 DSGVO genügt, wenn ein Kunde im Rahmen eines standardisierten Vertrages schriftlich die Anfertigung oder Speicherung von Ausweiskopien verweigert. 

Bezüglich einer Einwilligung sei nach der Ansicht des Generalanwalts ein aktives Verhalten erforderlich. Ein passives Verhalten der betroffenen Person genüge nicht den Anforderungen an eine Einwilligung. Ferner müsse die betroffene Person ein hohes Maß an Autonomie hinsichtlich der Abgabe einer Einwilligung haben. 

Szpunar betonte, dass eine Einwilligung alle Umstände und Folgen der Datenverarbeitung berücksichtigen müsse, wozu beispielsweise die Dauer, der Zweck und die Art und Weise der Verarbeitung gehören. Auch die geplante Übermittlung an Dritte, von wem die Datenverarbeitung vorgenommen wird und welche Folge eintreten würde, wenn die Einwilligungserklärung nicht abgegeben wird. 

Insgesamt verweist der Generalanwalt auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache Planet 49. Weitere Informationen zum Thema Einwilligungserklärung finden Sie hier.

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