Die Zeiterfassung via Fingerabdruck erfordert eine informierte Einwilligung

Aktuelles – Zeiterfassung mittels Fingerabdruck darf nur mit einer informierten Einwilligung erfolgen

Zeiterfassung mittels Fingerabdruck ist ohne Einwilligung unzulässig

Das Arbeitsgericht Berlin hat ein richtungsweisendes Urteil zum Thema Zeiterfassung getroffen: Eine Zeiterfassung über ein Zeiterfassungssystem, welches Arbeitszeiten mittels Fingerabdruck der Beschäftigten scannt, ist ohne eine informierte Einwilligung von den betroffenen Beschäftigten unzulässig. Gegenstand des Urteils war ein Zeiterfassungssystem, welches mittels sog. Minutien (individuelle und nicht vererbbare Fingerlinienverzweigungen) mittels eines speziellen Algorithmus extrahiert. 

Die Minutiendatensätze werden in einem Zeiterfassungsterminal abgespeichert und zum Abgleich des Fingerabdrucks des Mitarbeiters bei der An- und Abmeldung genutzt. Gespeichert wird  der Fingerabdruck des Mitarbeiters dagegen nicht. Das Arbeitsgericht Berlin hat in seinem Urteil deutlich gemacht, dass es sich bei den Minutiendatenstätzen um besondere Kategorien von personenbezogenen Daten handelt, nämlich um biometrische Daten i.S.d. Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Das Arbeitsgericht Berlin hat die Zulässigkeit des Einsatzes des Zeiterfassungssystems nach § 26 Abs. 3 und Abs. 1 BDSG-neu geprüft. Das Ergebnis der Prüfung ist die Feststellung, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, insbesondere der besonderen Kategorien von personenbezogenen Daten in Form von biometrischen Daten (Minutiendatensätze), mittels des Zeiterfassungssystems nicht für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Damit ist § 26 Abs. 3 und Abs. 1 BDSG-neu nicht einschlägig und kann nicht als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen.

Insgesamt überwiegen nach Ansicht des Arbeitsgerichts Berlin die Interessen des Arbeitgebers nicht das schutzwürdige Interesse des Arbeitnehmers. Nachweise über Missbräuche in nicht unerheblichem Umfang hinsichtlich des Einsatzes von anderen Zeiterfassungssystemen durch die Beschäftigung wurden im vorliegenden Fall nicht vorgelegt, weshalb die Interessen des Arbeitgebers am Ende nicht überwiegen. 

Damit kann die Zeiterfassung mittels Fingerabdruck der Beschäftigung nur auf der Basis einer informierten Einwilligung stattfinden.

Menü