DSGVO steht Buchauszugsanspruch des Handelsvertreters nicht entgegen

Aktuelles – DSGVO vs. Buchauszugsanspruch des Handelsvertreters

Die DSGVO verhindert nicht den Buchauszugsanspruch eines Handelsvertreters 

Das OLG München hat am 31.07.2019 ein interessantes Urteil (7 U 4012/17) hinsichtliches eines Buchauszugsanspruches eines Handelsvertreters getroffen: Grundsätzlich sei die DSGVO auf alle erteilten Buchauszüge und auch auf alle gem. § 87c ABs. 2 HGB in der Zukunft noch vorzunehmenden Datenverarbeitungen anwendbar. Allerdings sei laut den Urteilsgründen die mit der Erteilung eines Buchauszuges verbundene Datenübermittlung nach Art. 6 Abs. 1 S.1 DSGVO erlaubt. 

Laut dem Oberlandesgericht München muss ein Buchauszug nämlich alle Angaben enthalten, die sich aus allen dem Unternehmer verfügbaren schriftlichen Unterlagen im Zeitpunkt der Ausstellung des Buchauszuges über die betroffenen Geschäft ergibt und gemäß der geschlossenen Provisionsvereinbarung für die konkrete Berechnung der Provision von Relevanz sein kann. Im Rahmen des § 87c Abs. 2 HGB sei das Interesse des Unternehmers an der Wahrung von Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnissen nicht relevant. Dieser Schutz sei nämlich durch § 90 HGB geregelt. 

Die von dem Handelsvertreter nach Beendigung der Geschäftsbeziehung geforderten Buchauszüge wurden von dem Unternehmen mit dem Hinweis auf den Datenschutz verweigert. Zu unrecht, wie jetzt das OLG München befand. 

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