Aktuelles – BverfG erklärt § 113 des Telekommunikationsgesetzes und weitere Gesetze für verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht erklärt die manuelle Bestandsdatenauskunft für verfassungswidrig
Am 17.07.2020 hat das Bundesverfassungsgericht § 113 des Telekomunikationsgesetzes und weitere Fachgesetze der Bundesrepublik Deutschland, in denen die manuelle Bestandsdatenauskunft geregelt ist, für verfassungswidrig erklärt. Der Grund für diesen Beschluss ist insbesondere die Feststellung,dass die Inhaber von Telefon- und Internetanschlüssen in Ihren Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung und auf Wahrung des Telekommunikationsgeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG) verletzt werden.
Durch die manuelle Bestandsdatenauskunft ist es für Sicherheitsbehörden möglich, von den jeweiligen Telekommunikationsunternehmen Auskünfte über den Anschlussinhaber eines Telefonanschlusses oder einer auf einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen IP-Adresse zu erfahren. Zu den mitgeteilten Informationen gehören dann auch personenbezogene Daten der Kunden, sog. Bestandsdaten, die in einer Verbindung zu dem Abschluss oder der Durchführung von Verträgen stehen.
Grundsätzlich ist laut dem Beschluss die Auskunftserteilung über Bestandsdaten verfassungsrechtlich zulässig. Entscheidend sei aber die Schaffung von entsprechenden verhältnismäßigen Rechtsgrundlagen durch den Gesetzgeber.
Insbesondere die Übermittlungs- und Abrufregelungen sind in diesem Zusammenhang wichtig: Diese müssen die Verwendungszwecke der Daten laut dem Bundesverfassungsgericht hinreichend begrenzen, indem sie insbesondere tatbestandliche Eingriffsschwellen und einen hinreichend gewichtigen Rechtsgüterschutz beinhalten.
Weitere wichtige Einzelheiten aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts lesen Sie hier.

Herr Dipl.-Jur. Serkan Taskin hat an der Westfälischen-Wilhelms-Universität (WWU) in Münster Rechtswissenschaften studiert und ist seit seinem Abschluss als externer Datenschutzbeauftragter und Consultant für Datenschutz tätig. Gleichzeitig besitzt Herr Taskin eine Zertifizierung als Datenschutzbeauftragter (TÜV Rheinland). Als externer Datenschutzbeauftragter und Consultant für Datenschutz unterstützt er Unternehmen aus verschiedenen Branchen in der Umsetzung datenschutzrechtlicher Vorgaben. Darüber hinaus ist Herr Taskin als Auditor für Konzerne, kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU) sowie Startups tätig. Herr Taskin zeichnet sich durch seine juristische Expertise im Datenschutzrecht aus und konfiguriert die Umsetzung und Einhaltung des Datenschutzes derart, dass auch wirtschaftliche Interessen der Unternehmen dennoch berücksichtigt werden.