BGH: Kein Anspruch auf Löschung für Jameda-Profil

BGH verneint Löschanspruch bezüglich eines Jameda-Profils wegen einer schlechten Bewertung

Mit Urteil vom 15.02.2022 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine Augenärztin keinen Anspruch auf Löschung Ihres Profils auf Jameda nach Art. 17 DSGVO hat, weil eine schlechte Bewertung abgegeben wurde. Die Begründung: Die Datenverarbeitung sei weiterhin nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO (sog. überwiegendes berechtigtes Interesse) zulässig, weshalb nach Art. 17 Abs. 1 lit. d) DSGVO kein Grund für eine Löschung vorliegt.

Ferner sei laut BGH auch der Löschungsgrund des Art. 17 Abs. 1 lit. c) DSGVO nicht gegeben, da für die angegriffene Verarbeitung der personenbezogenen Daten jedenfalls vorrangige berechtigte Gründe im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. c) Hs. 1 DSGVO vorliegen würden.

Die Augenärztin erhielt Anfang 2018 eine negative Bewertung und bat anschließend zunächst um Löschung der negativen Bewertung, dann die Löschung der Basisdaten. Zuletzt gab es bereits ein interessantes Urteil zu Google Fonts, hier können Sie mehr darüber erfahren.

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