Offiziell: Angemessenheitsbeschlüsse für Großbritannien angenommen

Angemessenheitsbeschluss für Großbritannien ist nun offiziell

Großbritannien ist nun ein sicheres Drittland im Sinne der DSGVO

Am 28.06.21 hat die Europäische Kommission zwei Angemessenheitsbeschlüsse für das Vereinigte Königreich angenommen: Zum einen geht es um einen Durchführungsbeschluss zur Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten durch das Vereinigte Königreich. Zum anderen um die Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung.

Damit sind weitere Garantien, wie sie in Art. 46 ff. DSGVO niedergeschrieben sind, wie z.B. der Abschluss von EU-Standarddatenschutzklauseln, für Übermittlungen von personenbezogenen Daten nach Großbritannien nicht erforderlich.

In der Mitteilung wird deutlich gemacht, dass nun personenbezogene Daten ohne Hindernisse aus der Europäischen Union in das Vereinigte Königreich übermittelt werden können, da dort ein Schutzniveau gelte, das dem Schutzniveau des Rechts der Europäischen Union entsprechen würde.

Hervorgehoben wurde, dass das Datenschutzsystem des Vereinigten Königreichs auf denselben Regeln basieren würde, die galten, als das Vereinigte Königreich noch Mitglied der Europäischen Union war. Demnach habe das Vereinigte Königreich die Grundsätze, Rechte und Pflichten der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung ganzheitlich in das eigene, seit dem Brexit geltende Rechtssystem implementiert.

Auch hinsichtlich des möglichen Zugriffs durch Behörden im Vereinigten Königreich sehe das System starke Garantien vor. So müssen beabsichtigte Datenerhebungen durch Nachrichtendienste erst vorab durch ein unabhängiges Rechtsorgan genehmigt werden.

Bemerkenswert: Die Angemessenheitsbeschlüsse enthalten zum ersten Mal eine Verfallsklausel, durch welche die Geltungsdauer sehr begrenzt wird. Nach dem Inkrafttreten laufen die Angemessenheitsbeschlüsse in vier Jahren aus. Erst wenn dann feststeht, dass das Datenschutzniveau weiterhin den europäischen Erfordernissen genügt, können diese erneuert werden.

Ausgenommen von dem sachlichen Anwendungsbereich des im Rahmen der DSGVO erlassenen Angemessenheitsbeschlusses sind Datenübermittlungen für die seitens des Vereinigten Königreichs praktizierten Einwanderungskontrolle.

Damit hat sich die Europäische Kommission trotz der Kritik und Proteste der Datenschutz und des Europäischen Parlaments durchgesetzt. Mehr zum Thema Übermittlungen von personenbezogenen Daten in Drittländer erfahren Sie hier.

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